So manche haben es sicher schon erlebt, sei es, weil Sie den Zettel bekommen haben oder weil Sie ihn vielleicht auch selbst geschrieben haben. Nach einem kleinem Stoß mit sehr wenig Schaden schreibt man schnell einen Zettel, klemmt diesen an das beschädigte Auto und fährt weg. Ob das wirklich dann korrekt ist, oder ob man hier bereits Unfallflucht begeht, klären wir in diesem Kurztipp.
Der in der Einführung beschriebene Vorgang ist vielen bekannt und die meisten davon scheinen diesen auch für richtig zu halten, sofern es sich nur um minimale Schäden wie Kratzer, kleine Dellen oder auch vielleicht einen beschädigten Seitenspiegel handelt. Befestigt man aber einen Zettel und entfernt sich dann vom Tatort, begeht man eine Straftat gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB), nämlich Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Dies sollte man nicht für Bagatellen riskieren, denn Unfallflucht kann, auch wenn es abhängig von der Höhe des Schadens ist, Geldstrafe, zwei Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar den Entzug des Führerscheins mit sich bringen.
Zunächst muss man nämlich eine „angemessene Zeit“ gewartet haben, wobei diese allerdings, wie man auch über den Link zum Gesetzestext oben sehen kann, nicht definiert ist. Aber auch das reicht dann nicht aus, denn man muss, wenn die Wartezeit abgelaufen ist, eine nachträgliche Feststellung sicher ermöglichen. Dazu reicht eben ein Zettel am Wagen nicht aus und man ist hier verpflichtet, den Schaden bei der Polizei zu melden, wenn die geschädigte Person nicht erreichbar ist. Es ist dabei auch egal, ob man selbst ein Auto fährt, ein Fahrrad oder den Schaden auch zu Fuß verursacht. Entscheidend ist die Beteilung am Unfall, nicht wie dieser entstanden ist. Darum heißt es ja auch Unfallflucht und nicht Fahrerflucht.
Kommentar des Autors: So schnell begeht man Unfallflucht und weiß es vielleicht nicht einmal…
Unfall Zettel anbringen Zettel am Auto Zettel am Fahrzeug Unfallflucht Fahrerflucht Wann begeht man Unfallflucht Wann begeht man Fahrerflucht Unfallflucht trotz Zettel Fahrerflucht trotz Zettel Ja Nein
Der in der Einführung beschriebene Vorgang ist vielen bekannt und die meisten davon scheinen diesen auch für richtig zu halten, sofern es sich nur um minimale Schäden wie Kratzer, kleine Dellen oder auch vielleicht einen beschädigten Seitenspiegel handelt. Befestigt man aber einen Zettel und entfernt sich dann vom Tatort, begeht man eine Straftat gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB), nämlich Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Dies sollte man nicht für Bagatellen riskieren, denn Unfallflucht kann, auch wenn es abhängig von der Höhe des Schadens ist, Geldstrafe, zwei Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar den Entzug des Führerscheins mit sich bringen.
Zunächst muss man nämlich eine „angemessene Zeit“ gewartet haben, wobei diese allerdings, wie man auch über den Link zum Gesetzestext oben sehen kann, nicht definiert ist. Aber auch das reicht dann nicht aus, denn man muss, wenn die Wartezeit abgelaufen ist, eine nachträgliche Feststellung sicher ermöglichen. Dazu reicht eben ein Zettel am Wagen nicht aus und man ist hier verpflichtet, den Schaden bei der Polizei zu melden, wenn die geschädigte Person nicht erreichbar ist. Es ist dabei auch egal, ob man selbst ein Auto fährt, ein Fahrrad oder den Schaden auch zu Fuß verursacht. Entscheidend ist die Beteilung am Unfall, nicht wie dieser entstanden ist. Darum heißt es ja auch Unfallflucht und nicht Fahrerflucht.
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: So schnell begeht man Unfallflucht und weiß es vielleicht nicht einmal…
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