So, ich habe die Papiere hier. Original-Abschrift:
Schreiben vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), 24532 Flensburg, vom 26.02.1997, Aktenzeichen: 412-203.2.2, an die Firma Hella KG, 59552 Lippstadt:
"Betr.: Scheinwerfer mit Gasentladungslampen
... Eine Ausstattung der so nachgerüsteten Kraftfahrzeuge mit automatischen Leuchtweitenregelungen und Scheinwerferreinigungsanlagen wäre vor allem bei Scheinwerfern mit Projektionssystemen sinnvoll, diese kann jedoch aufgrund der nationalen Vorschriften nicht gefordert werden. Nachweise zur EMV-Verträglichkeit (CE-Zulassung, Anmerkung von mir!)
für diese Systeme sind durch Genehmigungen nach der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EWG zu erbringen.
Mit freundlichem Grüßen
Im Auftrag
Klaus Strupp
Kanzlei Kraftfahrt-Bundesamt"
Des weiteren: TÜH HA4, Zeichen: TÜV-SW Ha/Kr, Datenblatt K22/96 vom 28.Okt.96, ersetzt K10/96 (Original-Wortlaut):
"Betr.: Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit Xenonlicht-Scheinwerfern §§ 19, 21, 29 StVZO.
Bei Fahrzeugen, die nachträglich mit Xenonlicht-Scheinwerfern ausgerüstet werden, entfallen künftig die Auflagen:
automatische Leuchtweitenregulierung (LWR) und
Scheinwerferreinigungsanlage (SRA),
sofern die Scheinwerfer eine ABG (Allgemeine Bauart-Genehmigung, Anmerkung von mir!)
bzw. eine Genehmigung ohne diesbezügliche Bestimmungen haben.
Schaltung: Das Fernlicht darf Nur in Verbindung mit dem Xenon-Abblendlicht leuchten..."
Weiter erfolgen auf diesem Blatt noch diverse Erklärungen, warum das alles so ist.
Gruß, der
[email protected]