Weil das ganze nochmal "hochgeholt" wurde:
Kein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, weil kein Betäubungsmittel nach der Liste
Kein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, da es eindeutig nicht als Arzneimittel, sondern für einen technischen Bereich benutzt wird.
Kein Verstoß gegen Sprengstoffgesetz, da Lachgas kein Sprengmittel ist, brennt noch nicht mal.
Kein Verstoß gegen Gefahrgutverordnung, weil die Gefahrgutverordnung ausschließlich für gewerblichen Bereich zuständig ist, wer also mit dem "Zeug" nicht gewerblich handelt, ist "außerhalb" der GGVSE, somit ist auch keine Kennzeichnungspflicht (Warntafel) notwendig.
Kein "besonderer" Führerschein notwendig, da diese Führerscheine nur im Bereich der GGVSE vorgeschrieben sind, somit wieder nur bei gewerblicher Nutzung (Ausfahrer eines Gaslieferanten) nicht bei Privatleuten.
Aber:
unzulässige technische Veränderung des Fahrzeugs, Verlust der BE
und wahrscheinlich auch Verstoß gegen die Vorschriften für Transport / Lagerung von Druckgasen, wenn die Flasche oder Schlauchleitungen / Ventile keine Druckprüfung und Zulassung nach EU-Richtlinie irgendwas (ehemals DVGW-Zulassung) hat.