Parkplätze sind manchmal knapp und man parkt dann doch vielleicht, sei es absichtlich oder doch nur aus Versehen, an Orten an denen man nicht stehen sollte. Das Fahrzeug einer Verkehrsteilnehmerin wurde z.B. aus einer scharfen Kurve abgeschleppt und die Halterin wollte die Kosten nicht zahlen. In diesem kurzen Ratgeber klären wir, ob man in einer scharfen Kurve parken darf und wer laut Urteil die Kosten dazu tragen muss.
Nach dem Anschleppen des Wagens sollte die Fahrzeughalterin die Kosten von ca. 220€ tragen. Diese sah sich aber im Recht, da Ihrer Meinung nach die Kurve nicht wirklich scharf war und Abends auf der Straße ohnehin wenig Verkehr sei. Laut ADAC sah der Richter des Verwaltungsgerichts München hier einen anderen Sachverhalt und bezog sich dabei auf § 12 Abs.1 Nr.2 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
(1) Das Halten ist unzulässig
Laut dem Urteil des Verwaltungsgericht München, vom 28.4.2020, Az.: M 7 K 18.5617, wurde hier in einer 90° Grad Kurve geparkt und in einer solchen Situation sollte, wegen der Sichtbehinderung, ein anderer Autofahrer nicht mit geparkten Wagen rechnen müssen. Der Richter sah das Abschleppen des Wagens somit als berechtigt an und die Klägerin musste die Kosten für das Abschleppen und auch für das Verfahren tragen.
Kommentar des Autors: Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Kurve als scharfe Kurve eingestuft werden könnte oder nicht, sollte man zur Sicherheit doch an einem anderen Platz parken.
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Nach dem Anschleppen des Wagens sollte die Fahrzeughalterin die Kosten von ca. 220€ tragen. Diese sah sich aber im Recht, da Ihrer Meinung nach die Kurve nicht wirklich scharf war und Abends auf der Straße ohnehin wenig Verkehr sei. Laut ADAC sah der Richter des Verwaltungsgerichts München hier einen anderen Sachverhalt und bezog sich dabei auf § 12 Abs.1 Nr.2 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
(1) Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Laut dem Urteil des Verwaltungsgericht München, vom 28.4.2020, Az.: M 7 K 18.5617, wurde hier in einer 90° Grad Kurve geparkt und in einer solchen Situation sollte, wegen der Sichtbehinderung, ein anderer Autofahrer nicht mit geparkten Wagen rechnen müssen. Der Richter sah das Abschleppen des Wagens somit als berechtigt an und die Klägerin musste die Kosten für das Abschleppen und auch für das Verfahren tragen.
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Kommentar des Autors: Wenn man sich nicht sicher ist, ob die Kurve als scharfe Kurve eingestuft werden könnte oder nicht, sollte man zur Sicherheit doch an einem anderen Platz parken.
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