Floh schrieb:
Ach ja und die verfahrenskossten muss ja ich bezahlen aber wie siehts mit der geldstrafe aus übernimmt die meine rechtsschutzversicherung oder muss ich den shi* auch noch zahlen
Was verwechselt, oder?
Die Verfahrenskosten übernimmt die Rechtschutzversicherung, zumindest, wenn Du nicht vorsätzlich gehandelt hast, die Strafe ist Dein Problem. Gkaube kaum, dass da jemand von der Versicherung seine Fahrerlaubnis für Dich einschickt.
Für eine Verurteilung wegen Körperverletzung muss doch das "Opfer" keine Anzeige machen. In dem Moment, wo das "Opfer" angibt, dass es sich um einen Verkehrsunfall handelt, meldet sich die Krankenkasse bei der Polizei, denn die Gesundheitskosten sind ja Schadensbedingt und die muss wegen dem Verursacherprinzip von der Haftpflichtversicherung des "Täters" bezahlt werden.
Wenn aber eine Schadensmeldung über Personenschaden vorliegt, dann wird automatisch durch die Staatsanwaltschaft Klage wegen Körperverletzung erhoben.
Das Ding haben nicht die "Tussis" losgetreten, sondern deren Krankenkasse.
Du hast mit Erhalt des Strafbescheides nun innerhalb 7 Tagen Zeit, Widerspruch einzulegen, machst Du das nicht, wird am 8ten Tag der Strafbescheid rechtskräftig.
Da es sich hierbei
nicht um ein geringes Fahrverbot handelt ("Gering" nur bei Fahrverbot von einem Monat und Du hast 2 Monate bekommen) hast Du keine Wahlmöglichkeit für den Beginn des Fahrverbotes. Das Fahrverbot beginnt ab Rechtskräftigkeit, also dem Termin der Übergabe / Einwurfs des Schreibens (steht auf dem Briefumschlag) plus 7 Tage oder ab dem im Bußgeldbescheid / Urteil genannten Termin. Steht kein Termin bis wann Du die Fahrerlaubnis geben musst, dann ab Rechtskräftigkeit. Fährst Du am 8ten Tag nach Erhalt oder einen Tag nach dem genannten Termin, dann ist das "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und eine Straftat.
Die Frist (die zwei Monate) startet aber erst mit dem Eintreffen der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisstelle. Dein Fahrverbot beginnt 7 Tage nach Erhalt des Briefes / oder dem Termin im Schreiben und endet 2 Monate nach Eingang bei der Bußgeldstelle (Postlaufzeit beachten).
Sollte die Fahrerlaubnis nicht 14 Tage nach Beginn des Fahrverbotes (Rechtkräftigkeit) bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen sein, dann wird Dir die Fahrerlaubnis "Zwangsentzogen", die Fahrerlaubnis wird zur Fahndung ausgeschrieben, dann kommt die Polizei das Teil abholen und das Ganze kostet dann 150 Euro Verwaltungskosten. Für diese 150 Euro ist aber nicht die Rechtschutzversicherung zuständig, denn das sind Kosten, die Du hättest durch rechtzeitige Abgabe (fahren darfst Du ohnehin nicht mehr) vermeiden können.