Das man ein Smartphone nicht während der Fahrt nutzen sollte ist zum Glück den meisten klar. Was ist aber mit anderen Geräten, wie zum Beispiel dem Touchscreen, der zur Bedienung des Fahrzeugs verbaut ist? Ob man diesen jederzeit gefahrlos benutzen kann, oder ob auch hier Bußgelder drohen, klären wir in diesem kleinen Ratgeber.
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Paragraph 23 Abs. 1a wird zwar darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Geräten mit Berührungsbildschirmen nur erlaubt ist, wenn „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“, aber es wird auch erwähnt, dass das Gerät „weder aufgenommen noch gehalten“ werden muss, was ja bei einem fest verbauten Touchscreen nicht der Fall wäre.
Laut ADAC gab es aber ein Urteil vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19), gegen den Fahrer eines Tesla. Dieser bediente während der Fahrt den Touchscreen des Wagens über einen etwas längeren Zeitraum, da er in einem Untermenü die Intervallschaltung seines Scheibenwischers anpassen wollte. Dabei war er so abgelenkt, dass er von der Straße abkam und dann mehrere Bäume und ein Schild rammte. Kurze Blicke auf den Touchscreen sind natürlich in Ordnung, längere Aktionen für eine Bedienung oder Änderung von Einstellungen aber nicht.
Begründet wurde das Urteil damit, dass es sich hier um einen Bedienvorgang handelt der über einen Schalthebel schneller und leichter zu erledigen wäre und über den Touchscreen während der Fahrt zu viel Aufmerksamkeit am Display benötigt. Man war auch der Meinung, dass Paragraph 23 Absatz 1a nicht zwischen mobilen und stationären Geräten unterscheidet und darum musste der Fahrer des Tesla 200€ Geldstrafe zahlen und erhielt einen Monat Fahrverbot. Laut ADAC war es das erste Urteil, das nicht Kommunikation mit einem Gerät die Strafe verursachte, sondern eine Aktion die auf das Fahren selbst bezogen war.
Kommentar des Autors: Vorsicht bei der Nutzung einer Touchscreen-Steuerung im Wagen!
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In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Paragraph 23 Abs. 1a wird zwar darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Geräten mit Berührungsbildschirmen nur erlaubt ist, wenn „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“, aber es wird auch erwähnt, dass das Gerät „weder aufgenommen noch gehalten“ werden muss, was ja bei einem fest verbauten Touchscreen nicht der Fall wäre.
Laut ADAC gab es aber ein Urteil vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19), gegen den Fahrer eines Tesla. Dieser bediente während der Fahrt den Touchscreen des Wagens über einen etwas längeren Zeitraum, da er in einem Untermenü die Intervallschaltung seines Scheibenwischers anpassen wollte. Dabei war er so abgelenkt, dass er von der Straße abkam und dann mehrere Bäume und ein Schild rammte. Kurze Blicke auf den Touchscreen sind natürlich in Ordnung, längere Aktionen für eine Bedienung oder Änderung von Einstellungen aber nicht.
Begründet wurde das Urteil damit, dass es sich hier um einen Bedienvorgang handelt der über einen Schalthebel schneller und leichter zu erledigen wäre und über den Touchscreen während der Fahrt zu viel Aufmerksamkeit am Display benötigt. Man war auch der Meinung, dass Paragraph 23 Absatz 1a nicht zwischen mobilen und stationären Geräten unterscheidet und darum musste der Fahrer des Tesla 200€ Geldstrafe zahlen und erhielt einen Monat Fahrverbot. Laut ADAC war es das erste Urteil, das nicht Kommunikation mit einem Gerät die Strafe verursachte, sondern eine Aktion die auf das Fahren selbst bezogen war.
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: Vorsicht bei der Nutzung einer Touchscreen-Steuerung im Wagen!
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