Wer einen blauen Behindertenparkausweis nutzt hat durchaus einige Möglichkeiten beim Parken, die anderen nicht zur Verfügung stehen und das ist auch gut so. Es kommt trotzdem aber immer wieder zu Situationen, in denen man einen Strafzettel bekommt, obwohl man eben den blauen Behindertenparkausweis korrekt ausgelegt hat und Gründe dazu fassen wir hier einmal zusammen.
Dass es nötig ist, den Ausweis korrekt auszulegen, so dass klar einsehbar ist, dass man einen blauen Behindertenparkausweis besitzt, versteht sich in diesem Fall von selbst und es geht auch nicht darum, dass man vielleicht im totalen Halteverbot stand, denn so etwas darf man auch mit dem blauen Behindertenparkausweis nicht. Es geht um kleinere Situationen, die zu einem Strafzettel führen können, auch wenn es vielleicht vielen nicht klar ist und es aus Kulanz oft nicht zu einer Strafe kommt. Nur weil es oft nicht geahndet wird, heißt das aber nicht, dass es nicht geahndet werden kann.
So darf man einen Behindertenparkplatz auch mit blauem Behindertenparkausweis nicht nutzen, um diesen als Dauerparkplatz zu verwenden. Maximal 24 Stunden darf man einen solchen Parkplatz mit seinem Fahrzeug belegen, dann muss es merklich bewegen worden sein, so dass der Parkplatz wieder frei wird, ein kurzes vor und zurück fahren reicht nicht aus. Wer wirklich einen festen Parkplatz durch seinen Parkausweis möchte, der kann einen personenbezogenen Behindertenparkplatz beantragen. Die 24 Stunden können aber durch Vorgaben auf einem privaten Parkplatz sozusagen überschrieben werden. Gibt es dort zum Beispiel einen Behindertenparkplatz UND die Vorgabe, dass man maximal drei Stunden parken darf, so gilt diese Einschränkung auch für den Behindertenparkplatz, so dass man dann ein Knöllchen bekommen kann.
Viele kennen auch die Vorgaben, dass man in verkehrsberuhigten Bereichen bei mangelnden freien Parkplätzen auch außerhalb von Markierungen parken darf. Dies ist natürlich korrekt, aber man muss auch darauf achten, dass man den durchgehenden Verkehr nicht behindert. Sollte dies doch der Fall sein, muss man auch hier mit einem Bußgeld rechnen und im schlimmsten Fall kann das Fahrzeug dann auch trotz des Behindertenparkausweises abgeschleppt werden. Immer wieder kommt es leider vor, dass Nutzer eines orangenfarbenen Behindertenparkausweises nach den Regeln der blauen Version parken. Dies ist dann natürlich nicht korrekt, so dass man hier dann schnell auch mit Strafen durch falsches Parken zu rechnen hat.
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Kommentar des Autors: Sind Euch schon einmal unklare Fälle untergekommen?
Strafzettel auf Behindertenparkplatz trotz blauem Behindertenparkausweis Strafzettel auf einem Behindertenparkplatz Warum Knöllchen auf Behindertenparkplatz trotz blauem Behindertenparkausweis