Für viele Autobesitzer ist Tuning ein geliebtes Hobby. Mit technischen und optischen Veränderungen lassen sich Fahrzeuge individualisieren, um den persönlichen Stil zum Ausdruck zu bringen. Was dabei keinesfalls vernachlässigt werden darf, sind Versicherungsschutz und Betriebserlaubnis. Kommt es zum Verlust, kann es richtig teuer werden. Nachfolgend Informatives für ordnungsgemäße Tuningmaßnahmen.
Änderung beim Versicherungsschutz – Tuning unbedingt melden!
Der Begriff Tuning fasst diverse Veränderungen an Fahrzeugen zusammen. Ob an Motorisierung, Karosserie, Fahrwerk oder Innenausstattung. Damit der Wagen beziehungsweise die veränderten Elemente auch nach den Tuning-Maßnahmen versichert sind, müssen Letztere der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Risikozuschläge aufgrund erhöhter Leistung oder ein Anstieg der Versicherungsbeiträge wegen höherem Fahrzeugwert sind zwar zu erwarten, die Meldung ist dennoch ein Muss, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Abhängig von den Veränderungen an einem Wagen, ist ein erneuter Nachweis zum Versicherungsschutz zu erbringen. „Hierdurch muss eine erneute eVB Nummer bei der Versicherung beantragt und eine entsprechende Meldung bei der KFZ-Zulassungsstelle gemacht werden“, erklärt das Informationsportal zur elektronischen Versicherungsbestätigung eVB Nummer HIER direkt online beantragen, das die Online-Anforderung der VB-Nummer ermöglicht. Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) hat die Deckungskarte als Versicherungsnachweis abgelöst. Sie besteht aus sieben Zeichen (Ziffern/Großbuchstaben) und dient dem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei personenbezogenen und technischen Änderungen an Fahrzeugen verlangt die Kraftfahrtzeug-Zulassungsbehörde die Vorlage dieser Nummer. Wird dies versäumt, geht damit der Verlust der Zulassung einher.
Gutachten, Prüfzeugnisse und Co.
Die Angebote der Tuning-Teilehersteller lassen keine Wünsche offen. Tieferlegung, einzigartige Designs, überragende Sound-Systeme, Leistungssteigerungen und viele andere Extras lassen die Herzen der Tuning-Fangemeinde höherschlagen. Generell spricht nichts gegen derartige Anpassungen. Vorausgesetzt das Fahrzeug entspricht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, kurz StVZO. Mit Nachweisen der Unbedenklichkeit von offizieller Stelle sind Wagenbesitzer auf der sicheren Seite. Diese Nachweise bestätigen, dass getunte Wagen weder Mensch noch Umwelt gefährden. Gängig sind folgende Dokumente:
Bei vielen Tuningteilen umfasst bereits der Kauf eine ABE und ABG, sodass ein separates Teilegutachten nicht nötig ist. Teile mit Teilegutachten machen gemäß StVZO allerdings eine Anbauabnahme erforderlich. Der TÜV Nord stellt sogenannte Anbaubescheinigungen aus, womit die Sachverständigen oder Prüfingenieure bestätigen, dass Tuning-Teile korrekt montiert wurden und Auflagen sowie Beschränkungen einhalten. Werden jedoch mehrere Teile geändert, egal ob zeitlich versetzt oder gleichzeitig, sind die einzelnen Gutachten nicht mehr gültig. Stattdessen wird eine neue Beurteilung der Zulässigkeit Pflicht. Die Einzelabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, kurz aaS, ist umgehend in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Hierfür wird das Sachverständigengutachten der Zulassungsstelle ausgehändigt. Ist eine Änderung der Fahrzeugpapiere nicht unmittelbar notwendig, sind diese jedoch stets gemeinsam mit einer Anbaubescheinigung im Wagen mitzuführen.
Tipp: Werden mehrere Tuningmaßnahmen durchgeführt, gilt es zu klären, ob sich diese gegenseitig negativ beeinflussen und deshalb womöglich ihre Zulassung verlieren. Um unnötigen Kosten vorzubeugen, sind Fahrzeugbesitzer gut beraten die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Kombinationen von unabhängigen Sachverständigen vorab bestätigen zu lassen. Auch die Begutachtungskosten lassen sich klären.
Die folgende Tabelle zeigt anhand von Beispielen, welche Prüfzeugnisse vorliegen müssen:
Werden Tuningmaßnahmen nicht von einem Sachverständigen geprüft, obwohl dies vorgeschrieben ist, erlischt die Betriebserlaubnis. Ob die Teile ansonsten zulässig wären oder nicht, spielt aufgrund der Notwendigkeit der Abnahme keine Rolle.
Bußgelder für nicht genehmigte Tuningmaßnahmen
Mangelt es an Gutachten, Genehmigungen und Betriebserlaubnis, müssen Autofahrer mit satten Strafen rechnen. Allein das Fahren ohne Betriebserlaubnis zieht ein Bußgeld von 50 Euro nach sich. Kommt es zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist mit einem Punkt in Flensburg und 90 Euro Geldstrafe zu rechnen. Wer mit seinem Tuning die Umwelt gefährdet, zahlt weitere 90 Euro. Fehlt bei einer Kontrolle eine Bauartgenehmigung beziehungsweise die ABE, sind zehn Euro fällig. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Käufer Gutachten für Fahrzeugtuning kritisch begutachten. Wie in einem Ratgeber unter https://www.tuev-nord.de/ bestätigt wird, landen Kopien von Teilegutachten, Auflastungs-Bescheinigungen und gutachterlichen Stellungnahmen auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Die TÜV-Experten warnen vor Kopien, da sie die Inhalte des Originals nicht sicher belegen und fügen hinzu: „Nur mit dem Original darf der Sachverständige bestätigen, dass ihm wirklich eine entsprechende Auflastungs-Freigabe eines Fahrzeugherstellers, Fahrzeugimporteurs, eines technischen Dienstes oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt.“
Der Begriff Tuning fasst diverse Veränderungen an Fahrzeugen zusammen. Ob an Motorisierung, Karosserie, Fahrwerk oder Innenausstattung. Damit der Wagen beziehungsweise die veränderten Elemente auch nach den Tuning-Maßnahmen versichert sind, müssen Letztere der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Risikozuschläge aufgrund erhöhter Leistung oder ein Anstieg der Versicherungsbeiträge wegen höherem Fahrzeugwert sind zwar zu erwarten, die Meldung ist dennoch ein Muss, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Abhängig von den Veränderungen an einem Wagen, ist ein erneuter Nachweis zum Versicherungsschutz zu erbringen. „Hierdurch muss eine erneute eVB Nummer bei der Versicherung beantragt und eine entsprechende Meldung bei der KFZ-Zulassungsstelle gemacht werden“, erklärt das Informationsportal zur elektronischen Versicherungsbestätigung eVB Nummer HIER direkt online beantragen, das die Online-Anforderung der VB-Nummer ermöglicht. Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) hat die Deckungskarte als Versicherungsnachweis abgelöst. Sie besteht aus sieben Zeichen (Ziffern/Großbuchstaben) und dient dem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei personenbezogenen und technischen Änderungen an Fahrzeugen verlangt die Kraftfahrtzeug-Zulassungsbehörde die Vorlage dieser Nummer. Wird dies versäumt, geht damit der Verlust der Zulassung einher.
Gutachten, Prüfzeugnisse und Co.
Die Angebote der Tuning-Teilehersteller lassen keine Wünsche offen. Tieferlegung, einzigartige Designs, überragende Sound-Systeme, Leistungssteigerungen und viele andere Extras lassen die Herzen der Tuning-Fangemeinde höherschlagen. Generell spricht nichts gegen derartige Anpassungen. Vorausgesetzt das Fahrzeug entspricht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, kurz StVZO. Mit Nachweisen der Unbedenklichkeit von offizieller Stelle sind Wagenbesitzer auf der sicheren Seite. Diese Nachweise bestätigen, dass getunte Wagen weder Mensch noch Umwelt gefährden. Gängig sind folgende Dokumente:
- ABE: Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- ABG: Allgemeine Bauartgenehmigung
- TGA: Teilegutachten
- ECE: Economic Commission for Europe - Prüfzeichen
- EG-Typgenehmigung
Bei vielen Tuningteilen umfasst bereits der Kauf eine ABE und ABG, sodass ein separates Teilegutachten nicht nötig ist. Teile mit Teilegutachten machen gemäß StVZO allerdings eine Anbauabnahme erforderlich. Der TÜV Nord stellt sogenannte Anbaubescheinigungen aus, womit die Sachverständigen oder Prüfingenieure bestätigen, dass Tuning-Teile korrekt montiert wurden und Auflagen sowie Beschränkungen einhalten. Werden jedoch mehrere Teile geändert, egal ob zeitlich versetzt oder gleichzeitig, sind die einzelnen Gutachten nicht mehr gültig. Stattdessen wird eine neue Beurteilung der Zulässigkeit Pflicht. Die Einzelabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, kurz aaS, ist umgehend in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Hierfür wird das Sachverständigengutachten der Zulassungsstelle ausgehändigt. Ist eine Änderung der Fahrzeugpapiere nicht unmittelbar notwendig, sind diese jedoch stets gemeinsam mit einer Anbaubescheinigung im Wagen mitzuführen.
Tipp: Werden mehrere Tuningmaßnahmen durchgeführt, gilt es zu klären, ob sich diese gegenseitig negativ beeinflussen und deshalb womöglich ihre Zulassung verlieren. Um unnötigen Kosten vorzubeugen, sind Fahrzeugbesitzer gut beraten die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Kombinationen von unabhängigen Sachverständigen vorab bestätigen zu lassen. Auch die Begutachtungskosten lassen sich klären.
Die folgende Tabelle zeigt anhand von Beispielen, welche Prüfzeugnisse vorliegen müssen:
Tuning-Bauteile | Gutachten & Genehmigungen |
Spoiler | ABE, TGA |
Gurtsystem | ABG |
Bremsen | ABE, aaS, TGA, ABG |
Abgasanlage | TGA, ABE |
Chiptuning | TGA, aaS |
Werden Tuningmaßnahmen nicht von einem Sachverständigen geprüft, obwohl dies vorgeschrieben ist, erlischt die Betriebserlaubnis. Ob die Teile ansonsten zulässig wären oder nicht, spielt aufgrund der Notwendigkeit der Abnahme keine Rolle.
Bußgelder für nicht genehmigte Tuningmaßnahmen
Mangelt es an Gutachten, Genehmigungen und Betriebserlaubnis, müssen Autofahrer mit satten Strafen rechnen. Allein das Fahren ohne Betriebserlaubnis zieht ein Bußgeld von 50 Euro nach sich. Kommt es zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist mit einem Punkt in Flensburg und 90 Euro Geldstrafe zu rechnen. Wer mit seinem Tuning die Umwelt gefährdet, zahlt weitere 90 Euro. Fehlt bei einer Kontrolle eine Bauartgenehmigung beziehungsweise die ABE, sind zehn Euro fällig. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Käufer Gutachten für Fahrzeugtuning kritisch begutachten. Wie in einem Ratgeber unter https://www.tuev-nord.de/ bestätigt wird, landen Kopien von Teilegutachten, Auflastungs-Bescheinigungen und gutachterlichen Stellungnahmen auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Die TÜV-Experten warnen vor Kopien, da sie die Inhalte des Originals nicht sicher belegen und fügen hinzu: „Nur mit dem Original darf der Sachverständige bestätigen, dass ihm wirklich eine entsprechende Auflastungs-Freigabe eines Fahrzeugherstellers, Fahrzeugimporteurs, eines technischen Dienstes oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt.“
Titelbild: DariuszSankowski - https://pixabay.com/
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