Wenn ein zwingender Fahrbahnwechsel durch das Wegfallen einer Spur nötig ist sollte doch, für den geregelten Verlauf das Reißverschlussverfahren generell greifen, oder? In diesem Kurztipp klären wir, ob das Reißverschlussverfahren wirklich immer gültig ist und wer bei einem Unfall in diesem Fall die Haftung trägt.
Verengt sich die Fahrbahn, soll die Spur laut ADAC nicht zu früh gewechselt werden, denn wenn sich die Fahrer zu früh und an verschiedenen Stellen einfädeln, könnte es eher zum Stau kommen. Auch wenn für manchen die Wagen die erst kurz vor dem Ende der Spur mit dem Reißverschlussverfahren beginnen eher lästig sind, sind genau dies die Fahrer, die sich eigentlich korrekt verhalten. Man muss das Reißverschlussverfahren auch einhalten, wenn keine entsprechende Beschilderung vorliegt.
Kommt es während des Reißverschlussverfahrens zu einem Unfall, hat in der Regel der Fahrer, der in die andere Spur wechseln wollte die Hauptschuld. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt kann man den Wechsel weder erzwingen noch als selbstverständlich erwarten und es kam zu einer Schuld von 70% für den Wechsler. Kann der Autofahrer, der die Spur wechseln wollte nachweisen, dass der andere Wagen ihn mutwillig am Wechseln hinderte, kann es zu einer 50-50 Aufteilung kommen.
Das Reißverschlussverfahren gilt übrigens nicht, wenn man von einer Autobahnauffahrt kommt und in den fließenden Verkehr wechseln will. Hier muss man seine Geschwindigkeit senken und auf eine Lücke warten, die man für das Einfädeln nutzen kann. Zum Glück sind hier viele durch Wechseln der Spur sehr hilfsbereit, aber man darf eben nicht auf das Reißverschlussverfahren pochen. Verursacht man hier einen Unfall, kann es zur vollen Haftung kommen.
Kommentar des Autors: Beim Reißverschlussverfahren muss man vielleicht mehr beachten als man gedacht hat.
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Kommt es während des Reißverschlussverfahrens zu einem Unfall, hat in der Regel der Fahrer, der in die andere Spur wechseln wollte die Hauptschuld. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt kann man den Wechsel weder erzwingen noch als selbstverständlich erwarten und es kam zu einer Schuld von 70% für den Wechsler. Kann der Autofahrer, der die Spur wechseln wollte nachweisen, dass der andere Wagen ihn mutwillig am Wechseln hinderte, kann es zu einer 50-50 Aufteilung kommen.
Das Reißverschlussverfahren gilt übrigens nicht, wenn man von einer Autobahnauffahrt kommt und in den fließenden Verkehr wechseln will. Hier muss man seine Geschwindigkeit senken und auf eine Lücke warten, die man für das Einfädeln nutzen kann. Zum Glück sind hier viele durch Wechseln der Spur sehr hilfsbereit, aber man darf eben nicht auf das Reißverschlussverfahren pochen. Verursacht man hier einen Unfall, kann es zur vollen Haftung kommen.
Bildquelle: Pixabay
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