Wer viel auf der Autobahn unterwegs ist, kennt sicher selbst die Situation: Die Spuren sind voll belegt, auf der linken Spur fahren alle so schnell es geht. Trotzdem gibt es jemanden, der unbedingt vorbei will und sich wenige Zentimeter an das eigene Heck klebt. Sollte jetzt eine Bremsung notwendig sein, käme es garantiert zu einem Unfall.
Fehlverhalten im Straßenverkehr ist leider eine Tatsache – die Einordnung als
Ordnungswidrigkeit oder Straftat hängt von verschiedensten Faktoren ab.
Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
Dieses Verhalten ist im gesetzlichen Sinne eine Nötigung, die selbstverständlich eine Strafe nach sich zieht. Allerdings: Wie in vielen Situationen des täglichen Straßenverkehrs sind verschiedene Faktoren verantwortlich dafür, ob ein derartiges Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat beurteilt wird. Nachfolgend ein Überblick dazu, wo im Einzelfall die Grenzen zwischen den beiden gezogen wird.
Beiden zugrunde liegt eine Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen:
Kleinere Verkehrsdelikte gelten häufig nur als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße oder schlimmstenfalls einem Fahrverbot abgegolten und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWG) behandelt werden. Andere Delikte wiegen weitaus schwerer und stellen nach dem Gesetz eine Straftat dar. Hier gilt die Strafprozessordnung (STPO). Doch wo genau liegt der Unterschied?
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Handlungen, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. In Deutschland stellen sie eine Vorstufe zu einer Straftat dar, d. h. es handelt sich um kleinere Gesetzesübertretungen wie beispielsweise die Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung) sowie gegen Verwaltungsvorschriften.
Ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, liegt im Ermessen der Behörde, d. h. es gilt das Opportunitätsprinzip. Dabei kann eine Ordnungswidrigkeit aufgrund von Verjährung oder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen eventuell nicht verfolgt werden.
Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so erlässt die jeweilige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, der dem Täter überstellt wird. Dieser kann Widerspruch einlegen oder das Bußgeld ohne Widerspruch begleichen. Im Falle eines Widerspruchs hat die Behörde die Möglichkeit, den Bescheid zurückzunehmen oder an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, die die Angelegenheit dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.
Kann schnell in unangenehme finanzielle Dimensionen gehen:
der Bußgeldbescheid.
In einigen Fällen ist neben einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld (also dem Bußgeld) auch das Verhängen eines Fahrverbotes bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die StVO möglich. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich dabei nach einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln und ist nach oben hin begrenzt: 2.000 Euro bei Vorsatz, 1.000 Euro bei Fahrlässigkeit bzw. 3.000 Euro bei Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze und 5.000 Euro für das Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile.
Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für die verhängte Dauer eingezogen und dem Betroffenen ist untersagt, in dieser Zeit ein Fahrzeug zu führen. Gab es in den letzten Jahren kein Fahrverbot, kann der Betroffene bei den meisten Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, wann die Abgabe erfolgt, innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen.
Straftat
Eine Straftat liegt vor, wenn eine Handlung gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder Sicherheit und Integrität des Staates dient. Dabei gibt es wiederum eine Differenzierung zwischen Vergehen und Verbrechen:
Im Gegensatz zur Ordnungswidrigkeit gilt bei einer Straftat in der Regel das Legalitätsprinzip, d. h. ein Tatbestand muss verfolgt und angeklagt werden. Die einzige Ausnahme ist hier nach §§153ff. StPO die Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen, wenn kein öffentliches Interesse an einer Aufrechterhaltung des Verfahrensprozesses besteht. Neben Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen können die Verjährung, Rücktritt oder Reue eine weitere Verfolgung der Straftat verhindern.
Liegt eine Straftat vor, ist im Ermittlungsverfahren als erstes die Staatsanwaltschaft zuständig. Kann diese einen hinreichenden Tatverdacht begründen, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Strafgericht, womit die Verfahrensherrschaft auf das Strafgericht übergeht. Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach §170 STPO ein.
Straßenverkehrsdelikte, etwa im Zusammenhang mit fahrlässigen Verletzungen,
gehören leider zur „Spitze“ der deutschen Deliktgruppen.
Neben Freiheitsentzug und Geldstrafen kennt das StGB in §61 Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat:
Als Nebenstrafe bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften kommt ein Fahrverbot in Betracht.
Die Bußgeldkatalog-Verordnung
Im Bußgeld-Katalog sind alle Verstöße gegen die StVO und die damit verbundenen Konsequenzen für den Fahrer eines Fahrzeugs vermerkt. Die juristischen Konsequenzen sehen vor:
Änderung des Bußgeldkatalogs
Seit Mai 2014 gibt es zahlreiche Neuerungen im Bußgeldkatalog, die im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters eingeführt wurden und eine Ausweitung des Verwarnungsverfahrens nach sich ziehen
Abstand
Die StVO unterscheidet die erforderlichen Abstände zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand von drei Geschwindigkeitsstufen (80, 100 und 130 km/h). Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Abstand geringer als ein bestimmter Anteil des Tachowertes ist.
Verhalten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gibt es einige Ordnungswidrigkeiten, jedoch können einige Delikte wie grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auch als Straftat gewertet werden. Das kommt besonders in solchen Fällen zur Anwendung, in denen eine Gefahr für Leib und Leben einer anderen Person bestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Die wichtigsten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den oben genannten Delikten:
Zum richtigen Verhalten auf Autobahnen gehört auch das
Bilden einer Rettungsgasse bei Stau – ab diesem Jahr gibt
es hierzu eine feste Regelung.
Geschwindigkeit
Jeder kommt gerne zügig voran und besonders Autobahnen oder breite Bundesstraßen verleiten dazu, dies noch schneller zu tun als es die ausgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zulassen. Was vielen als Kavaliersdelikt gilt und im Bereich des eigenen Ermessens zu liegen scheint, ist nach wie vor ein nicht zu unterschätzendes Problem für den Verkehr auf deutschen Straßen.
Während das Fahren mit zu hoher nicht angepasster Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit, an Gefahrenstellen oder bei schlechten Sichtverhältnissen grundsätzlich mit 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird, unterscheidet der Bußgeldkatalog Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts und außerhalb geschlossener Ortschaften:
Rechtsfahrgebot
Laut der StVO herrscht in Deutschland das Rechtsfahrgebot, d. h. Fahrzeuge müssen immer – so weit möglich – rechts fahren. Auf Autobahnen bedeutet das, dass ein Autofahrer eine mittlere und/oder linke Spur nicht dauerhaft befahren, sondern nur zum Überholen rechts fahrender Fahrzeuge nutzen darf. Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot werden geahndet, sofern dadurch eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht:
Rote Ampel
Wer eine rote Ampel überfährt, muss mit Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet dabei zusätzlich, ob eine Ampel schon mehr als eine Sekunde lang auf Rot stand oder nicht. So kann die Ausrede der fehlenden Reaktionsfähigkeit aufgrund der vorangegangenen Gelbphase kaum gelten.
Aus verschiedenen Gründen immer eine schlechte Idee:
Das Missachten einer roten Ampel.
Vorfahrt
Ebenfalls im Eifer des Gefechts schnell einmal nicht richtig beachtet – die bestehenden Vorfahrtregelungen. Unabhängig von der Situation wird auch bei deren Missachtung ein Bußgeld verhangen, die jeweilige Ausgangslage macht sich lediglich in dessen Höhe bemerkbar:
Überholen
Ebenfalls ein Problem, das aus dem Wunsch nach einem schnelleren Vorankommen resultiert, sind Verstöße gegen die Gebote bezüglich des Überholens – alle damit in Verbindung stehenden Delikte und noch einige mehr werden gegebenenfalls mit einem Bußgeld geahndet:
Verkehrsstraftaten
Besonders gefährliche Verstöße gelten gesetzlich als Straftat. Meist sind diese im Strafgesetzbuch, nur selten auch in anderen Gesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt immer dann vor, wenn der Fahrzeugführer in einem fahruntüchtigen Zustand[/B][/URL] (geistige und körperliche Mängel, Alkohol und Drogen, Alter) ein Fahrzeug führt (hierunter fallen auch Fahrräder) oder grob verkehrswidrig oder rücksichtslos einen im Gesetz aufgeführten Gesetzesverstoß begeht und dadurch Leib und Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert bedroht.
Kurzum: Wer nicht fahrtauglich ist oder ohne jede Rücksichtnahme die Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer riskiert, ist folgerichtig eine Gefahr für den Straßenverkehr. Dabei ist bereits der Versuch ist strafbar, die fahrlässige Herbeiführung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Im Gegensatz zur Gefährdung des Straßenverkehrs fallen unter diesen Tatbestand Eingriffe, die von außen auf den Verkehr einwirken, selbst aber nicht Teil des Straßenverkehrs sind. Hierunter fallen:
Bereits der Versuch ist strafbar, die fahrlässige Herbeiführung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung, § 222, 229 StGB
Diese Straftat kommt bei anderen Vergehen hinzu, wenn Menschen zu Schaden kamen. Wer fahrlässig den körperlichen Schaden oder gar die Tötung einer anderen Person herbeiführt, macht sich strafbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.
In Deutschland gilt absolutes Handyverbot am Steuer,
fahrlässige Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit deren
Bedienung haben deshalb weitreichende Konsequenzen.
Das Strafmaß sieht bei einer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, bei einer Tötung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. „Strafen“ drohen übrigens nicht nur von Seiten des Gesetzes, auch die Versicherungen können Personenschäden in Folge von Fahrlässigkeit ahnden, etwa wenn diese durch das Bedienen des Handys am Steuer herbeigeführt wird. Bei Rechtsstreitigkeiten liegt die Beweislast allerdings bei den Versicherungen – sie müssen eine besonders schwerwiegende Missachtung der erforderlichen Sorgfalt nachweisen können.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht / Unfallflucht), § 142 StGB
Damit bei einem Unfall die zivilrechtlichen Ansprüche aller Beteiligten gesichert sind, darf sich der Verursacher eines Unfalls nicht vom Unfallort entfernen. Er muss vielmehr eine Feststellung der Personalien ermöglichen. Allerdings muss nicht jedes Entfernen vom Unfallort als Fahrer- oder Unfallflucht gewertet werden, das Gericht kann unter bestimmten Umständen von einem Verfahren absehen, nämlich wenn
Am Unfallort dürfen dabei auch keine Spuren des Unfalls beseitigt werden, zudem gelten die Vorschriften der Unfallsicherung, deren Missachtung zusätzlich mit Bußgeldern belegt werden kann.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Wer keinen gültigen Führerschein hat, darf kein Kraftfahrzeug steuern. Genauso ist es verboten, eine andere Person, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, zum Steuern eines Kraftfahrzeugs anzuhalten. In einem solchen Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Die Personen, die ein Fahrzeug führen, während ein Fahrverbot vorliegt oder andere Personen dazu anhalten, können eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen erhalten. In besonders schwerwiegenden Fällen besteht sogar die Möglichkeit, das Fahrzeug einzuziehen.
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, §§ 1, 6 PflVG
Jedes Fahrzeug, das sich im öffentlichen Raum bewegt oder dort abgestellt ist, muss mindestens über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Liegt diese nicht vor, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, bei fahrlässigem Handeln kann eine ausgesprochene Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate umfassen. Bei Vorsatz kann das Fahrzeug eingezogen werden.
Trunkenheit im Verkehr (Alkohol am Steuer), § 316 StGB
Ein Straftatbestand liegt bereits ab einem Blutalkohol-Wert von 0,3 Promille vor, wenn sich der Fahrer auffällig verhält. Unabhängig von der Fahrweise gilt ein Blutwert ab 1,1 Promille als Straftat – sind keine deutlichen Zeichen von Fahrunsicherheit erkennbar, kann ein Wert von 0,5 Promille noch als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
Neben Alkohol sind im StGB alle Substanzen erfasst, deren Auswirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind, z.B. Kokain, Morphin, Heroin, Cannabisprodukte oder LSD, aber auch Schlaf- oder Weckmittel. Anders als bei Alkohol ist die Konzentration hier jedoch unerheblich, es reicht eine Menge, die es „als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war“.
Für Fahranfänger, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden, und für alle jungen Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein vollständiges Alkoholverbot. Allerdings sind die Promillegrenzen für Fahranfänger in anderen europäischen Staaten nicht ganz so strikt wie in Deutschland – dafür drohen aber unter Umständen umso höhere Bußgelder.
Das Gefährdungsdelikt nach diesem Paragrafen ist abstrakt, was erst einmal nichts anderes heißt, als dass zunächst lediglich die allgemeine Gefährlichkeit der Trunkenheit im Verkehr geahndet wird. Entsteht aus dieser Gefährdung jedoch ein konkreter Tatbestand, greift zusätzlich § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung ist schon im Allgemeinen eine komplizierte Angelegenheit, was in der Hauptsache an der Definition des Gewaltbegriffes liegt. Der ist allerdings elementarer Bestandteil der Gesetzgebung und für die Festlegung des Strafmaßes – auch in Abgrenzung von einer bloßen Drohung – maßgebend.
Das bedeutet, eine Nötigung liegt dann vor, wenn durch Gewalt oder Drohung ein bestimmtes Verhalten erzwungen, also gegen den freien Willen herbeigeführt wird. Was im ersten Moment einleuchtend klingt, erweist sich im konkreten Fall jedoch oft als komplexe Auslegungssache. Der Gebrauch der Lichthupe etwa, um ein Überholmanöver anzukündigen, muss keineswegs eine Nötigung sein, sondern kann positiv als Warnsignal beurteilt werden. Permanentes Aufblenden, zusammen mit dichtem Auffahren, ist hingegen durchaus ein Akt der Nötigung.
Typische Situationen im alltäglichen Straßenverkehr, die den Tatbestand der Nötigung erfüllen, sind:
Ausschlaggebend dafür, ob ein solches Verhalten letztlich als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, sind neben der Gewalt auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer der Nötigung oder die Intensität. Dies wird individuell ermittelt, allgemeinhin ist es aber immer besser, auf das oben beschriebene Verhalten zu verzichten.
Verkehrsdelikte im Ausland
Es hält sich bisweilen immer noch hartnäckig der Irrglaube, die Landesgrenzen könnten einen Autofahrer davor schützen, wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes belangt zu werden. Dabei ist schon zum 28. August 2013 die EU-Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in deutsches Recht umgesetzt worden. Diese verbessert die Zusammenarbeit der EU-Staaten bei Verkehrsverstößen, zu denen gehören:
Erfasst eine ausländische Behörde ein deutsches Fahrzeug, kann sie über das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten des Halters erfragen. Mit diesen Daten kann die ausländische Behörde weitere Sanktionen einleiten. In vielen Fällen werden die Strafen allerdings gleich vor Ort umgesetzt.
Beispielsweise dann, wenn ein Autofahrer – ganz gleich ob einheimisch oder aus dem Ausland – von der italienischen Polizei mit dem Handy am Steuer erwischt wird. Ganz so drastisch sind die Strafen in Deutschland zwar nicht, dennoch sollte beachtet werden, dass auch hierzulande ein absolutes Handyverbot am Steuer gilt.
Fazit
Ein Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln kann nicht nur teuer werden, sondern im schlimmsten Falle sogar mit einer Freiheitsstrafe enden. Wer sich im Straßenverkehr bewegt, tut also gut daran, achtsam zu sein und sich an die Regeln zu halten, um das Punktekonto nicht schnell zu füllen und ein Fahrverbot zu riskieren.

Fehlverhalten im Straßenverkehr ist leider eine Tatsache – die Einordnung als
Ordnungswidrigkeit oder Straftat hängt von verschiedensten Faktoren ab.
Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
Dieses Verhalten ist im gesetzlichen Sinne eine Nötigung, die selbstverständlich eine Strafe nach sich zieht. Allerdings: Wie in vielen Situationen des täglichen Straßenverkehrs sind verschiedene Faktoren verantwortlich dafür, ob ein derartiges Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat beurteilt wird. Nachfolgend ein Überblick dazu, wo im Einzelfall die Grenzen zwischen den beiden gezogen wird.
Beiden zugrunde liegt eine Vielzahl von Verordnungen und Gesetzen:
- das Strafgesetzbuch (StGB),
- das Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und
- die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Kleinere Verkehrsdelikte gelten häufig nur als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße oder schlimmstenfalls einem Fahrverbot abgegolten und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWG) behandelt werden. Andere Delikte wiegen weitaus schwerer und stellen nach dem Gesetz eine Straftat dar. Hier gilt die Strafprozessordnung (STPO). Doch wo genau liegt der Unterschied?
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Handlungen, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. In Deutschland stellen sie eine Vorstufe zu einer Straftat dar, d. h. es handelt sich um kleinere Gesetzesübertretungen wie beispielsweise die Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung) sowie gegen Verwaltungsvorschriften.
Ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, liegt im Ermessen der Behörde, d. h. es gilt das Opportunitätsprinzip. Dabei kann eine Ordnungswidrigkeit aufgrund von Verjährung oder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen eventuell nicht verfolgt werden.
Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, so erlässt die jeweilige Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, der dem Täter überstellt wird. Dieser kann Widerspruch einlegen oder das Bußgeld ohne Widerspruch begleichen. Im Falle eines Widerspruchs hat die Behörde die Möglichkeit, den Bescheid zurückzunehmen oder an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, die die Angelegenheit dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Kann schnell in unangenehme finanzielle Dimensionen gehen:
der Bußgeldbescheid.
In einigen Fällen ist neben einer Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld (also dem Bußgeld) auch das Verhängen eines Fahrverbotes bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die StVO möglich. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich dabei nach einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln und ist nach oben hin begrenzt: 2.000 Euro bei Vorsatz, 1.000 Euro bei Fahrlässigkeit bzw. 3.000 Euro bei Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze und 5.000 Euro für das Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile.
Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für die verhängte Dauer eingezogen und dem Betroffenen ist untersagt, in dieser Zeit ein Fahrzeug zu führen. Gab es in den letzten Jahren kein Fahrverbot, kann der Betroffene bei den meisten Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, wann die Abgabe erfolgt, innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen.
Straftat
Eine Straftat liegt vor, wenn eine Handlung gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder Sicherheit und Integrität des Staates dient. Dabei gibt es wiederum eine Differenzierung zwischen Vergehen und Verbrechen:
- Laut §12 Abs. StGB sind Verbrechen solche Taten, die mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nach sich ziehen.
- Vergehen sind laut §12 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Geldstrafe zieht dabei tiefergehende Konsequenzen (wie den Eintrag der Straftat in das Bundeszentralregister) als die Geldbuße nach sich.
Im Gegensatz zur Ordnungswidrigkeit gilt bei einer Straftat in der Regel das Legalitätsprinzip, d. h. ein Tatbestand muss verfolgt und angeklagt werden. Die einzige Ausnahme ist hier nach §§153ff. StPO die Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen, wenn kein öffentliches Interesse an einer Aufrechterhaltung des Verfahrensprozesses besteht. Neben Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen können die Verjährung, Rücktritt oder Reue eine weitere Verfolgung der Straftat verhindern.
Liegt eine Straftat vor, ist im Ermittlungsverfahren als erstes die Staatsanwaltschaft zuständig. Kann diese einen hinreichenden Tatverdacht begründen, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Strafgericht, womit die Verfahrensherrschaft auf das Strafgericht übergeht. Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach §170 STPO ein.

Straßenverkehrsdelikte, etwa im Zusammenhang mit fahrlässigen Verletzungen,
gehören leider zur „Spitze“ der deutschen Deliktgruppen.
Neben Freiheitsentzug und Geldstrafen kennt das StGB in §61 Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat:
- die Unterbringung in einer Psychiatrie
- die Unterbringung in einer Entzugsanstalt
- die Sicherheitsverwahrung
- die Führungsaufsicht
- der Entzug der Fahrerlaubnis
- ein Berufsverbot
Als Nebenstrafe bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften kommt ein Fahrverbot in Betracht.
Die Bußgeldkatalog-Verordnung
Im Bußgeld-Katalog sind alle Verstöße gegen die StVO und die damit verbundenen Konsequenzen für den Fahrer eines Fahrzeugs vermerkt. Die juristischen Konsequenzen sehen vor:
- Verwarnungsgeld
- Bußgeld
- Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg
- Fahrverbot
Änderung des Bußgeldkatalogs
Seit Mai 2014 gibt es zahlreiche Neuerungen im Bußgeldkatalog, die im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters eingeführt wurden und eine Ausweitung des Verwarnungsverfahrens nach sich ziehen
- die Anhebung zahlreicher Bußgelder von 40 auf 60 Euro bzw. von 50 auf 70 Euro, z. B. bei: einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht
- falscher Beleuchtung bei Regen oder Schnee
- inkorrekter Kenntlichmachung eines liegengebliebenen Fahrzeugs
- unzulässiger Fahrzeughöhe oder Verstoß gegen die Abmessung von Kraftfahrzeugen
- Fahren ohne Zulassung
- Verstoß gegen das Handyverbot
- Missachtung der Kindersicherungspflicht
- Parken in Feuerwehrzufahrten
- die Anhebung von Bußgeldern von „nicht als verkehrssicherheitsrelevant eingestuften Ordnungswidrigkeiten“, die bislang mit Punkten geahndet wurden, z. B. bei: einem Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage
- abgedeckten Kennzeichen
- einem Verstoß gegen die Verkehrsteilnahme in Umweltzonen
- einem Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- eine Differenzierung der Abstandsverstöße in drei unterschiedliche Kategorien, die fortan eine klare Kategorisierung von Verstößen mit und ohne Fahrverbot ermöglicht.
Abstand
Die StVO unterscheidet die erforderlichen Abstände zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand von drei Geschwindigkeitsstufen (80, 100 und 130 km/h). Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Abstand geringer als ein bestimmter Anteil des Tachowertes ist.

Verhalten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gibt es einige Ordnungswidrigkeiten, jedoch können einige Delikte wie grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auch als Straftat gewertet werden. Das kommt besonders in solchen Fällen zur Anwendung, in denen eine Gefahr für Leib und Leben einer anderen Person bestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Die wichtigsten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den oben genannten Delikten:

Zum richtigen Verhalten auf Autobahnen gehört auch das
Bilden einer Rettungsgasse bei Stau – ab diesem Jahr gibt
es hierzu eine feste Regelung.
- in einer Ein- oder Ausfahrt: 75 Euro, 1 Punkt
- auf einer Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen: 130 Euro, 1 Punkt
- auf einer durchgehenden Fahrbahn: 200 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Nutzen des Seitenstreifens zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens: 75 Euro, 1 Punkt
- Parken des Fahrzeugs auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen: 70 Euro, 1 Punkt
Geschwindigkeit
Jeder kommt gerne zügig voran und besonders Autobahnen oder breite Bundesstraßen verleiten dazu, dies noch schneller zu tun als es die ausgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zulassen. Was vielen als Kavaliersdelikt gilt und im Bereich des eigenen Ermessens zu liegen scheint, ist nach wie vor ein nicht zu unterschätzendes Problem für den Verkehr auf deutschen Straßen.
Während das Fahren mit zu hoher nicht angepasster Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit, an Gefahrenstellen oder bei schlechten Sichtverhältnissen grundsätzlich mit 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird, unterscheidet der Bußgeldkatalog Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts und außerhalb geschlossener Ortschaften:

Rechtsfahrgebot
Laut der StVO herrscht in Deutschland das Rechtsfahrgebot, d. h. Fahrzeuge müssen immer – so weit möglich – rechts fahren. Auf Autobahnen bedeutet das, dass ein Autofahrer eine mittlere und/oder linke Spur nicht dauerhaft befahren, sondern nur zum Überholen rechts fahrender Fahrzeuge nutzen darf. Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot werden geahndet, sofern dadurch eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer entsteht:
- bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit: 80 Euro, 1 Punkt
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, wenn dadurch jemand anders behindert wird: 80 Euro, 1 Punkt
Rote Ampel
Wer eine rote Ampel überfährt, muss mit Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet dabei zusätzlich, ob eine Ampel schon mehr als eine Sekunde lang auf Rot stand oder nicht. So kann die Ausrede der fehlenden Reaktionsfähigkeit aufgrund der vorangegangenen Gelbphase kaum gelten.

Aus verschiedenen Gründen immer eine schlechte Idee:
Das Missachten einer roten Ampel.
- Rote Ampel überfahren: 90 Euro, 1 Punkt zusätzliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 200 Euro, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot
- Sachbeschädigung: 240 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Rote Ampel überfahren, die schon länger als eine Sekunde auf Rot stand: 200 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- zusätzliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 320 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Sachbeschädigung: 320 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Vorfahrt
Ebenfalls im Eifer des Gefechts schnell einmal nicht richtig beachtet – die bestehenden Vorfahrtregelungen. Unabhängig von der Situation wird auch bei deren Missachtung ein Bußgeld verhangen, die jeweilige Ausgangslage macht sich lediglich in dessen Höhe bemerkbar:
- zu schnelles Heranfahren an eine bevorrechtigte Straße: 10 Euro
- Missachtung der Vorfahrt und Behinderung eines Vorfahrtberechtigten: 25 Euro
- Missachtung der Vorfahrt und Gefährdung eines Vorfahrtberechtigten: 100 Euro, 1 Punkt
- Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet: 75 Euro, 1 Punkt
- Missachtung des Stoppschilds und Gefährdung eines anderen: 70 Euro, 1 Punkt
Überholen
Ebenfalls ein Problem, das aus dem Wunsch nach einem schnelleren Vorankommen resultiert, sind Verstöße gegen die Gebote bezüglich des Überholens – alle damit in Verbindung stehenden Delikte und noch einige mehr werden gegebenenfalls mit einem Bußgeld geahndet:
- innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt: 30 Euro mit Sachbeschädigung: 35 Euro
- außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt: 80 Euro, 1 Punkt
- mit „nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt“: 80 Euro, 1 Punkt
- Überholen bei unklarer oder unübersichtlicher Verkehrslage: 100 Euro, 1 Punkt
dabei Missachtung von Verkehrszeichen, Überqueren der Fahrstreifenbegrenzung oder der vorgeschriebenen Fahrtrichtung der Pfeile nicht gefolgt: 150 Euro- mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 250 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- mit Sachbeschädigung: 300 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Überholen mit einem Kfz mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen, obwohl die Sichtweite weniger als 50 Meter betrug: 120 Euro, 1 Punkt
mit Sachbeschädigung: 240 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot- mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 200 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Verkehrsstraftaten
Besonders gefährliche Verstöße gelten gesetzlich als Straftat. Meist sind diese im Strafgesetzbuch, nur selten auch in anderen Gesetzen wie dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt.
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt immer dann vor, wenn der Fahrzeugführer in einem fahruntüchtigen Zustand[/B][/URL] (geistige und körperliche Mängel, Alkohol und Drogen, Alter) ein Fahrzeug führt (hierunter fallen auch Fahrräder) oder grob verkehrswidrig oder rücksichtslos einen im Gesetz aufgeführten Gesetzesverstoß begeht und dadurch Leib und Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert bedroht.
Kurzum: Wer nicht fahrtauglich ist oder ohne jede Rücksichtnahme die Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer riskiert, ist folgerichtig eine Gefahr für den Straßenverkehr. Dabei ist bereits der Versuch ist strafbar, die fahrlässige Herbeiführung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Im Gegensatz zur Gefährdung des Straßenverkehrs fallen unter diesen Tatbestand Eingriffe, die von außen auf den Verkehr einwirken, selbst aber nicht Teil des Straßenverkehrs sind. Hierunter fallen:
- das Beschädigen oder Zerstören von Anlagen oder Fahrzeugen
- das Aufstellen von Hindernissen
- gefährliche Eingriffe anderer Art (Ins-Lenkrad-Greifen, Werfen von Gegenständen, Missbrauch des Fahrzeugs als Waffe)
Bereits der Versuch ist strafbar, die fahrlässige Herbeiführung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung, § 222, 229 StGB
Diese Straftat kommt bei anderen Vergehen hinzu, wenn Menschen zu Schaden kamen. Wer fahrlässig den körperlichen Schaden oder gar die Tötung einer anderen Person herbeiführt, macht sich strafbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.

In Deutschland gilt absolutes Handyverbot am Steuer,
fahrlässige Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit deren
Bedienung haben deshalb weitreichende Konsequenzen.
Das Strafmaß sieht bei einer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, bei einer Tötung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. „Strafen“ drohen übrigens nicht nur von Seiten des Gesetzes, auch die Versicherungen können Personenschäden in Folge von Fahrlässigkeit ahnden, etwa wenn diese durch das Bedienen des Handys am Steuer herbeigeführt wird. Bei Rechtsstreitigkeiten liegt die Beweislast allerdings bei den Versicherungen – sie müssen eine besonders schwerwiegende Missachtung der erforderlichen Sorgfalt nachweisen können.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht / Unfallflucht), § 142 StGB
Damit bei einem Unfall die zivilrechtlichen Ansprüche aller Beteiligten gesichert sind, darf sich der Verursacher eines Unfalls nicht vom Unfallort entfernen. Er muss vielmehr eine Feststellung der Personalien ermöglichen. Allerdings muss nicht jedes Entfernen vom Unfallort als Fahrer- oder Unfallflucht gewertet werden, das Gericht kann unter bestimmten Umständen von einem Verfahren absehen, nämlich wenn
- es sich um einen Unfall außerhalb des Fließverkehrs handelt (z. B. parkendes Auto angefahren)
- ein nicht bedeutender Sachschaden entstanden ist
- der Täter sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig bei der Polizei meldet
Am Unfallort dürfen dabei auch keine Spuren des Unfalls beseitigt werden, zudem gelten die Vorschriften der Unfallsicherung, deren Missachtung zusätzlich mit Bußgeldern belegt werden kann.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Wer keinen gültigen Führerschein hat, darf kein Kraftfahrzeug steuern. Genauso ist es verboten, eine andere Person, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, zum Steuern eines Kraftfahrzeugs anzuhalten. In einem solchen Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Die Personen, die ein Fahrzeug führen, während ein Fahrverbot vorliegt oder andere Personen dazu anhalten, können eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen erhalten. In besonders schwerwiegenden Fällen besteht sogar die Möglichkeit, das Fahrzeug einzuziehen.
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, §§ 1, 6 PflVG
Jedes Fahrzeug, das sich im öffentlichen Raum bewegt oder dort abgestellt ist, muss mindestens über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Liegt diese nicht vor, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, bei fahrlässigem Handeln kann eine ausgesprochene Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate umfassen. Bei Vorsatz kann das Fahrzeug eingezogen werden.
Trunkenheit im Verkehr (Alkohol am Steuer), § 316 StGB
Ein Straftatbestand liegt bereits ab einem Blutalkohol-Wert von 0,3 Promille vor, wenn sich der Fahrer auffällig verhält. Unabhängig von der Fahrweise gilt ein Blutwert ab 1,1 Promille als Straftat – sind keine deutlichen Zeichen von Fahrunsicherheit erkennbar, kann ein Wert von 0,5 Promille noch als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
Neben Alkohol sind im StGB alle Substanzen erfasst, deren Auswirkungen mit denen des Alkohols vergleichbar sind, z.B. Kokain, Morphin, Heroin, Cannabisprodukte oder LSD, aber auch Schlaf- oder Weckmittel. Anders als bei Alkohol ist die Konzentration hier jedoch unerheblich, es reicht eine Menge, die es „als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war“.
Für Fahranfänger, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden, und für alle jungen Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein vollständiges Alkoholverbot. Allerdings sind die Promillegrenzen für Fahranfänger in anderen europäischen Staaten nicht ganz so strikt wie in Deutschland – dafür drohen aber unter Umständen umso höhere Bußgelder.
Autofahren unter Alkoholeinfluss – ein
Selbstversuch beim ADAC-Fahrtest
Selbstversuch beim ADAC-Fahrtest
Das Gefährdungsdelikt nach diesem Paragrafen ist abstrakt, was erst einmal nichts anderes heißt, als dass zunächst lediglich die allgemeine Gefährlichkeit der Trunkenheit im Verkehr geahndet wird. Entsteht aus dieser Gefährdung jedoch ein konkreter Tatbestand, greift zusätzlich § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs.
Nötigung, § 240 StGB
Nötigung ist schon im Allgemeinen eine komplizierte Angelegenheit, was in der Hauptsache an der Definition des Gewaltbegriffes liegt. Der ist allerdings elementarer Bestandteil der Gesetzgebung und für die Festlegung des Strafmaßes – auch in Abgrenzung von einer bloßen Drohung – maßgebend.
Das bedeutet, eine Nötigung liegt dann vor, wenn durch Gewalt oder Drohung ein bestimmtes Verhalten erzwungen, also gegen den freien Willen herbeigeführt wird. Was im ersten Moment einleuchtend klingt, erweist sich im konkreten Fall jedoch oft als komplexe Auslegungssache. Der Gebrauch der Lichthupe etwa, um ein Überholmanöver anzukündigen, muss keineswegs eine Nötigung sein, sondern kann positiv als Warnsignal beurteilt werden. Permanentes Aufblenden, zusammen mit dichtem Auffahren, ist hingegen durchaus ein Akt der Nötigung.
Typische Situationen im alltäglichen Straßenverkehr, die den Tatbestand der Nötigung erfüllen, sind:
- bewusstes und zu dichtes Auffahren
- das Schneiden eines Fahrzeugs beim Wiedereinscheren nach einem Überholvorgang
- das Sperren der Fahrbahn, um einen anderen Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren zu hindern
- absichtliches Verhindern des Überholens durch andere Autofahrer, also das Versperren der Überholspur
- ein Kampf um eine Parklücke
- plötzliches und wiederholtes Ausscheren nach Links
- andauerndes Hupen und/oder Aufblenden auf den Vordermann
Ausschlaggebend dafür, ob ein solches Verhalten letztlich als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit behandelt wird, sind neben der Gewalt auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer der Nötigung oder die Intensität. Dies wird individuell ermittelt, allgemeinhin ist es aber immer besser, auf das oben beschriebene Verhalten zu verzichten.
Verkehrsdelikte im Ausland
Es hält sich bisweilen immer noch hartnäckig der Irrglaube, die Landesgrenzen könnten einen Autofahrer davor schützen, wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes belangt zu werden. Dabei ist schon zum 28. August 2013 die EU-Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in deutsches Recht umgesetzt worden. Diese verbessert die Zusammenarbeit der EU-Staaten bei Verkehrsverstößen, zu denen gehören:
- Geschwindigkeitsübertretung,
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurts,
- Rotlichtverstoß,
- Trunkenheit im Straßenverkehr,
- Fahren unter Drogeneinfluss,
- Nichttragen eines Schutzhelms,
- unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und
- verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefones oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren
Erfasst eine ausländische Behörde ein deutsches Fahrzeug, kann sie über das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten des Halters erfragen. Mit diesen Daten kann die ausländische Behörde weitere Sanktionen einleiten. In vielen Fällen werden die Strafen allerdings gleich vor Ort umgesetzt.
Beispielsweise dann, wenn ein Autofahrer – ganz gleich ob einheimisch oder aus dem Ausland – von der italienischen Polizei mit dem Handy am Steuer erwischt wird. Ganz so drastisch sind die Strafen in Deutschland zwar nicht, dennoch sollte beachtet werden, dass auch hierzulande ein absolutes Handyverbot am Steuer gilt.
Fazit
Ein Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln kann nicht nur teuer werden, sondern im schlimmsten Falle sogar mit einer Freiheitsstrafe enden. Wer sich im Straßenverkehr bewegt, tut also gut daran, achtsam zu sein und sich an die Regeln zu halten, um das Punktekonto nicht schnell zu füllen und ein Fahrverbot zu riskieren.
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