Aktuell sind nicht wenige noch mit dem saisonbedingten Reifenwechsel beschäftigt und lassen diesen dann von einer Werkstatt Ihres Vertrauens machen. Darum kommt auch oft wieder die Frage auf, ob der Hinweis auf das Nachziehen der Radmuttern seitens der Werkstatt rechtens ist. Wer haftet, falls es wirklich zu Problemen durch lose Radmuttern kommt, klären wir einmal in diesem Ratgeber,vor allem weil es neue Urteile in einem damit verbundenen Rechtsstreit gibt.
Fast jeder kennt die Hinweise oder Aufkleber nach dem Radwechsel in der Werkstatt, mit dem dann darauf hingewiesen wird, nach einer bestimmten Zahl von Kilometern erneut in die Werkstatt zu fahren, damit die Radmuttern noch einmal nachgezogen werden können. Laut eines Experten des ADAC ist dieser Hinweis eigentlich, zumindest aus technischer Sicht, nicht nötig, da man erwarten darf, dass die Reifen direkt korrekt halten, wenn dieser ordnungsgemäß montiert wurden und somit das Nachziehen nicht wirklich nötig sein sollte. Wie sieht es aber rechtlich aus, wenn es dann doch zu einem Problem durch lockere Radmuttern kommt?
Sollte der Fahrer des Wagens den Hinweis ignorieren und wider Erwartet tatsächlich Probleme durch einen sich lösenden Reifen bekommen, so entbindet der Hinweis auf das Nachziehen die Werkstatt nicht von der Haftung für den Fehler. Allerdings kann es für den Fahrer des Wagens eine Mithaftung geben, wenn diese Probleme bemerkt hat und trotzdem die Radmuttern nicht hat prüfen lassen. Ein Beweis an sich ist in diesem Fall natürlich schwer zu erbringen. Dazu gibt es auch schon Fälle vor Gericht, da der Fahrer eben davon ausging, dass die Reifen direkt halten müssen.
Laut einem Urteil des Landgerichts München II, das genau einen solchen Fall behandelte, bei dem der Fahrer eines Wagens nach ca. 100 Kilometern das linke Hinterrad verlor und dadurch einen Unfall mit hohem Sachschaden hatte, musste die Werkstatt hier zu 70% haften, der Kunde der Werkstatt somit nur mit 30%, da ein Kunde trotz Sicherheitshinweis erwarten könne, dass die Reifen halten. Mit dem Urteil (LG München II, Urteil vom 9.4.2020, Az.: 10 O 3894/1) war der Halter aber nicht zufrieden und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht München sah auch keine Schuld beim Fahrer und sprach ihn von der Mitschuld frei (OLG München, Urteil vom 19.5.2021, Az.: 7 U 2338/20). Allerdings handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, so dass man sich im Ernstfall nicht auf dieses Urteil berufen kann.
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Fast jeder kennt die Hinweise oder Aufkleber nach dem Radwechsel in der Werkstatt, mit dem dann darauf hingewiesen wird, nach einer bestimmten Zahl von Kilometern erneut in die Werkstatt zu fahren, damit die Radmuttern noch einmal nachgezogen werden können. Laut eines Experten des ADAC ist dieser Hinweis eigentlich, zumindest aus technischer Sicht, nicht nötig, da man erwarten darf, dass die Reifen direkt korrekt halten, wenn dieser ordnungsgemäß montiert wurden und somit das Nachziehen nicht wirklich nötig sein sollte. Wie sieht es aber rechtlich aus, wenn es dann doch zu einem Problem durch lockere Radmuttern kommt?
Sollte der Fahrer des Wagens den Hinweis ignorieren und wider Erwartet tatsächlich Probleme durch einen sich lösenden Reifen bekommen, so entbindet der Hinweis auf das Nachziehen die Werkstatt nicht von der Haftung für den Fehler. Allerdings kann es für den Fahrer des Wagens eine Mithaftung geben, wenn diese Probleme bemerkt hat und trotzdem die Radmuttern nicht hat prüfen lassen. Ein Beweis an sich ist in diesem Fall natürlich schwer zu erbringen. Dazu gibt es auch schon Fälle vor Gericht, da der Fahrer eben davon ausging, dass die Reifen direkt halten müssen.
Laut einem Urteil des Landgerichts München II, das genau einen solchen Fall behandelte, bei dem der Fahrer eines Wagens nach ca. 100 Kilometern das linke Hinterrad verlor und dadurch einen Unfall mit hohem Sachschaden hatte, musste die Werkstatt hier zu 70% haften, der Kunde der Werkstatt somit nur mit 30%, da ein Kunde trotz Sicherheitshinweis erwarten könne, dass die Reifen halten. Mit dem Urteil (LG München II, Urteil vom 9.4.2020, Az.: 10 O 3894/1) war der Halter aber nicht zufrieden und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht München sah auch keine Schuld beim Fahrer und sprach ihn von der Mitschuld frei (OLG München, Urteil vom 19.5.2021, Az.: 7 U 2338/20). Allerdings handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, so dass man sich im Ernstfall nicht auf dieses Urteil berufen kann.
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: Das Nachziehen der Radmuttern sollte man nicht unterschätzen. Es kann zu Problemen kommen, auch wenn man davon ausgehen darf, dass die Reifen eben halten. Man muss es ja nicht auf den Ernstfall anlegen...
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