Das Versicherungsjahr für Kleinkrafträder endet am 28. Februar, weswegen ab dem 1. März ein neues Kennzeichen zum Nachweis einer gültigen Versicherung notwendig ist. Wir erklären nachfolgend, welche Fahrzeuge betroffen sind und mit welchen Strafen der Fahrer rechnen müssen, wenn sie der Versicherungspflicht nicht nachkommen
Jedes Jahr das gleiche Spiel: die alte Versicherung läuft aus, und ein neuer Schutz muss abgeschlossen werden. Damit gibt es dann auch ein neues Versicherungskennzeichen, das in diesem Jahr an seiner schwarzen Farbe und der Jahresangabe 2017 erkennbar ist. Der verbindliche Versicherungsschutz ist für folgende Fahrzeugtypen vorgeschrieben:
Sollte eines der genannten Fahrzeuge ohne gültiges Nummernschild der Versicherung unterwegs sein, drohen harte Sanktionen, denn es wird als Straftat gewertet, und nicht als Ordnungswidrigkeit. Bei einem fahrlässigen Verstoß sind daher Geldbußen bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Bei einem vorsätzlichen Verstoß können die Strafen sogar doppelt so hoch ausfallen. Und im Falle eines Unfalls muss der Fahrer für den Schaden aufkommen, und zwar auch bei einem Unfallgegner. Ganz wichtig: die Betonung liegt immer auf "Fahrer", denn der Besitzer des jeweiligen Fahrzeugs kann nicht belangt werden. Bei geliehenen Mofas und Co. sollte man sich daher immer vor Fahrtantritt über den bestehenden Versicherungsschutz informieren.
Meinung des Autors: Wer mit dem sogenannten "kleinen" Nummernschild unterwegs ist, benötigt ab 1. März ein neues Versicherungskennzeichen. Ohne Versicherungsschutz kann es schnell sehr teuer werden, weswegen man die Frist unbedingt einhalten sollte. Eine Fahrt ohne entsprechenden Schutz ist kein Kavaliersdelikt!
Jedes Jahr das gleiche Spiel: die alte Versicherung läuft aus, und ein neuer Schutz muss abgeschlossen werden. Damit gibt es dann auch ein neues Versicherungskennzeichen, das in diesem Jahr an seiner schwarzen Farbe und der Jahresangabe 2017 erkennbar ist. Der verbindliche Versicherungsschutz ist für folgende Fahrzeugtypen vorgeschrieben:
- Mofa (einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h)
- Kleinkraftrad (motorisiertes Zwei- oder Dreirad, maximal 50 cm³ Hubraum oder 4 kW Leistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h)
- Leichtkraftfahrzeug (maximal 350 kg Leergewicht (ohne Batterien), ansonsten gleiche Vorgaben wie bei Kleinkrafträdern)
- Quad (vierrädrig, gleiche Vorgaben wie bei Kleinkrafträdern)
- E-Bike (Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h und weniger als 45 km/h)
- Segway
- Motorisierter Krankenfahrstuhl (Leergewicht maximal 300 kg, Gesamtgewicht maximal 500 kg, maximale Breite 110 cm, Höchstgeschwindigkeit 15 km/h)
Sollte eines der genannten Fahrzeuge ohne gültiges Nummernschild der Versicherung unterwegs sein, drohen harte Sanktionen, denn es wird als Straftat gewertet, und nicht als Ordnungswidrigkeit. Bei einem fahrlässigen Verstoß sind daher Geldbußen bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Bei einem vorsätzlichen Verstoß können die Strafen sogar doppelt so hoch ausfallen. Und im Falle eines Unfalls muss der Fahrer für den Schaden aufkommen, und zwar auch bei einem Unfallgegner. Ganz wichtig: die Betonung liegt immer auf "Fahrer", denn der Besitzer des jeweiligen Fahrzeugs kann nicht belangt werden. Bei geliehenen Mofas und Co. sollte man sich daher immer vor Fahrtantritt über den bestehenden Versicherungsschutz informieren.
Meinung des Autors: Wer mit dem sogenannten "kleinen" Nummernschild unterwegs ist, benötigt ab 1. März ein neues Versicherungskennzeichen. Ohne Versicherungsschutz kann es schnell sehr teuer werden, weswegen man die Frist unbedingt einhalten sollte. Eine Fahrt ohne entsprechenden Schutz ist kein Kavaliersdelikt!