Mofas und Mopeds: neue Kennzeichen ab 1. März 2018 - das droht ohne Versicherungsschutz

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Das Versicherungsjahr für Kleinkrafträder und ähnliches endet am 28. Februar, weshalb ab dem 1. März ein neues Kennzeichen zum Nachweis eines gültigen Versicherungsschutzes notwendig ist. Nachfolgend erklären wir, welche Fahrzeuge davon betroffen sind und mit welchen Strafen die Fahrer rechnen müssen, wenn sie der Versicherungspflicht nicht nachkommen


In jedem Jahr das gleiche Spiel: die bisherige Versicherung läuft aus, und ein neuer Schutz muss abgeschlossen werden - und zwar ohne jegliche Übergangsfrist. Dadurch gibt es dann auch ein neues Versicherungskennzeichen, das in diesem Jahr an seiner blauen Farbe und der Jahresangabe 2018 erkennbar ist. Der verbindliche Versicherungsschutz ist für folgende Fahrzeugtypen gesetzlich vorgeschrieben:

  • Mofa (einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h)
  • Kleinkraftrad (motorisiertes Zwei- oder Dreirad, maximal 50 cm³ Hubraum oder 4 kW Leistung, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h)
  • Leichtkraftfahrzeug (maximal 350 kg Leergewicht (ohne Batterien), ansonsten gleiche Vorgaben wie bei Kleinkrafträdern)
  • Quad (vierrädrig, gleiche Vorgaben wie bei Kleinkrafträdern)
  • E-Bike (Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h und weniger als 45 km/h)
  • Segway
  • Motorisierter Krankenfahrstuhl (Leergewicht maximal 300 kg, Gesamtgewicht maximal 500 kg, maximale Breite 110 cm, Höchstgeschwindigkeit 15 km/h)
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.

Sofern eines der genannten Fahrzeuge ohne gültiges Nummernschild der Versicherung unterwegs sein sollte, können harte Sanktionen die Folge sein, denn eine solche Fahrt wird als Straftat bewertet, und nicht als Ordnungswidrigkeit. Bei einem fahrlässigen Verstoß sind deshalb Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Bei einem vorsätzlichen Vergehen können die Strafen sogar doppelt so hoch ausfallen. Und im Falle eines Unfalls muss der Fahrer den Schaden begleichen, und zwar auch beim jeweiligen Unfallgegner. Wichtiger Hinweis: die Betonung liegt stets auf "Fahrer", denn der Besitzer beziehungsweise Halter des jeweiligen Fahrzeugs kann nicht belangt werden. Bei geliehenen Mofas und Co. sollte man sich daher stets vor Fahrtantritt über einen bestehenden Versicherungsschutz informieren.

Meinung des Autors: Ab dem 1. März benötigen Mofa und zahlreiche andere Fahrzeuge einen neuen Versicherungsschutz und auch ein neues "kleines" Kennzeichen. Daran sollte man auch unbedingt denken, denn andernfalls kann es sehr schnell sehr teuer werden. Und das direkt ab dem Stichtag!
 
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