Erstmal richtig informieren bevor man solche Halbwahrheiten verbreitet! ;-)
Diese "Halbwahrheit" ist real eine 99,99% Wahrheit
Grundsätzlich (also immer und überall) verboten sind:
- im öffentlichen Straßenbereich
- Reinigungsmittel
- die Reinigung von Fahrgestellen und öltrabenden Teilen (Motor)
zulässig ausschließlich auf Privatbereichen, aber auch
nur dann, wenn
klares
Wasser (ohne Reinigungszusätze) zur Reinigung der
äußeren Karosserie benutzt
wird
und das abfließende Wasser ausschließlich in einen Schmutz- oder
Mischwasserkanal vollständig abfließt.
Unzulässig auf unbefestigtem Untergrund, auch auf durchlässigem Pflasterbelag oder auf
Flächen, die örtlich über eine Versickerung entwässert werden oder das Waschwasser
in einen Regenwasserkanal (Sickerwasserkanal) gelangen kann. Grundsätzlich ist jeder
Schadstoffeintrag in den Untergrund verboten.
Ebenso verboten (im Privatbereich) die Nutzung von Reinigungsmaschinen wie Hochdruckreiniger,
auch wenn diese ohne Reinigungsmittel (sind grundsätzlich immer verboten) betrieben werden.
Diese Anforderung mit der nicht möglichen Versickerung (weder direkt noch indirekt)
dürften tatsächlich nur 0,01% aller privaten genutzten Waschplätze vor einer Garage
erfüllen.
Bundesumwelt-Gesetz und keine Sondergenehmigungen möglich.
Es gibt einige Gemeindesatzungen, die etwas "lässiger" aussehen, dann sind die leider
nicht mehr so ganz aktuell und berücksichtigen nicht die aktuelle Bundesgesetzgebung.
Waschen am Straßenrand ist zwar auch nur sowas wie Regen, allerdings handelt es
sich dabei um eine Sondernutzung, die auch gesetzlich geregelt nicht genehmigungsfähig ist.
Also grundsätzlich gilt schon, dass das Autowaschen auf Privatgelände nicht verboten ist,
aber die Auflagen, die dann noch erfüllt werden müssen ...