Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze?

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  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #1
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Eastwood

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Hallo ich habe einige Topics zum Thema Innenraumbeleuchtung gelesen und wurde auch teilweise fündig. Was mir jedoch etwas gefehlt hat war ein klares:
"Kein Problem","Naja,da sagt die Polizei nix","Der Tüv sieht das nicht gern","Da gehen die Grünen auf 180"...oder ähnlich.

Hier einige Modifs. die ich geplant hatte:

1.Tachobeleuchtung:

- Hatte vor die Standartleuchten durch blaue LED's zu ersetzen.

(Ich denke dass die Polizei da sicher nicht im geringsten was dagegen sagen kann da viele Autos das ja Serienmäßig haben,aber wie sieht es mit dem Tüv aus ? Schliesslich wird ja Instrumentenbeleuchtung bei Hauptuntersuchung überprüft soweit ich weiß)

2.Deckenleuchte:

- Hier war auch geplant die eben genannten durch Blaue zu ersetzen

(Es ist klar dass es nicht erlaubt ist die Beleuchtung, auch im unveränderten Zustand während der Fahrt zu benutzen.Meine Absicht lag eher darin diese im Stand zu nutzen. Wobei da ja wieder das Argument seitens Polizei kommen kann "Kann theoretisch während der Fahrt betrieben werden...(wobei ich das net nachvollziehen kann, denn das gilt ja für die Normale auch ...) - Deshalb meine Frage: Ist das machbar ohne dass Tüv oder Pol etwas dagegen sagen?

3.Einstiegsbeleuchtung

- Geplant war eine sichtbare Einstiegsbeleuchtung verbunden mit Türkontakt

( Somit ist es ja sichergestellt dass die Beleuchtung nur im Stand beim Ein/Aus-steigen benutzt werden kann. Frage hierbei ist eher, ob die Farbe Blau welche ja eigentlich Signalfarbe ist erlaubt ist für diesen Zweck und ob es noch Einschränkungen gibt was Leuchtintensität/Dauer betrifft. Bekommt man das vom Tüv eingetragen?)

4.Fußraumbeleuchtung

- Auch hier war geplant eine blaue Beleuchtung für Fußraum der Fahrer/Beifahrerseite mit einem Schalter zum An/Ausschalten

(Ich habe gehört dass angeblich der Tüv nichts dagegen hat solange dadurch der Fahrer nicht abgelenkt wird und der Gegenverkehr ebenfalls nicht (sprich dass Lichtschein nicht über Lenkradhöhe hinwegscheint. Somit also nur sichtbar für Fahrzeuginsassen und z.B Passanten bei Blick durch Seitenscheiben auf Bein/Fußbereich) Stimmt dass so,dass der Tüv dabei nichts zu bemängeln hat? Und wie reagiert die Polizei darauf (falls sie es bemerken sollte)?

5.Beleuchtung unter Fahrer und Beifahrersitz

- Geplant war wiederum blaue Beleuchtung mit Schalter

(Ähnlich wie bei Fußboden beleuchtung wäre dieser blaue Lichtschein welcher den Bodenbereich der hinteren Sitzbank leicht in blaues Licht hüllen würde nur von den Insassen und Passanten ggf. sichtbar.Was sagt der Tüv/Pol dazu ?)

6.Kofferraum Beleuchtung in Blau

- Blaue Beleuchtung des Kofferraums die sich nur beim öffnen einschaltet

(Kann Tüv/Pol dagegen was aussetzen ?)


Das wären nun alle Modifs die mir spontan einfallen und die ich bei mir geplant hatte.
Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand der sich in dieser Angelegenheit bezgl. "Was ist erlaubt/Was lässt Tüv durchgehen/Wo wird die Poli böse) wirklich gut auskennt und auf dessen Antwort man sich verlassen kann (am besten wäre natürlich jemand der in diesem Bereich tätig ist).
Ich denke nämlich dass dies nicht nur mir helfen wird sondern dass sich auch viele anderen an diesen Infos erfreuen würden. Denn bis jetzt habe ich noch keine Zusammenfassung sämtlicher Innenraumbeleuchtungen in Themen gefunden, deshalb hab ich mir hier einfach mal die Zeit und Mühe gegeben.
Ich hoffe mir und den anderen kann mit Fachmännischen Rat geholfen werden.

Vielen dank im Voraus,
Eastwood
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #2
janelle

janelle

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gugs

zu 1) Tachobeleuchtung in blau ist absolut kein problem da wie du selber schon sagst viele neuere autos Blaue Tachobeleuchtung oder rote haben. Der golf 4 und 5 zum beispiel haben von werk aus blau, warum also nich auch beim trabi , corsa benz usw :)?
also kein ding machbar zu 100% sicher .

zu 2) die deckenbeleuchtung wiederum ist was anderes, du fährst mit deiner freundin auf einer straße und hast kein plan wo du bist, drückst deiner lieben den stadtplan in die hand und sagst such mal , sie sagt sie sieht nix und du dann machs licht an , zack isses passiert die deckenbeleuchtung ist aktiviert, oh wie schön blaues licht . der vordir fahrende könnte somit nun denken da es ja stock dunkel is . du wärst nen polizist und fährt rechts ran . du unterschätzt die situation und rums knallst ihn rein.

fazit : deckenbeleuchtung auf eigenes risiko, wenn nicht beim tüv hingehen und fragen , kostet ja schliesslich nix ;)

zu 3) einstiegsbeleuchtung kein problem da du ja selber gesagt hast sie ist nur aktiv wenn das auto steht bzw die türen auf gehen . das gleiche schreib ich gleichmal hier mit kofferraum beleuchtung ,ist erlaubt soweit sie wärend der fahrt aus ist und du nur wenn du den kofferraum aufmachs anspringt .

zu 4) das würd ich auch gerne mal wissen weils ziemlch geil kommt chrom pedalen und blaues licht .
tipp : geh mal zum tüv oder zum kraftverkehrsamt / polizei und frag höfflich ;)
einbuchten oder ne strafe können sie dir ja nicht geben da du es ja noch nicht eingebaut hast und nur infomiert sein wolltest.


zu 5) unterm sitz hab ich mein wunderbaum liegen , sehe da kein sinn drinne blaue led´s / schwarzlichtlampen unterzubringen zumal unterm sitz meine 2 endstufen hocken und kein platz ist, ausserdem was habe ich als fahrer davon ? nix kanns nich sehen nur die hinten sitzenden würdens natürlich geil finden . wobei sie selber auch nich viel sehen würden glaube ich .

zu 6) siehe 3
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #3
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Dickie

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Eigentlich wie Janelle schon sagte, nur:

Fußraumbeleuchtung (auch unter dem Sitz) nur bei offener Tür, alles andere macht Ärger, da Du nicht nachweisen kannst, dass Du durch diese Beleuchtung nicht abgelenkt wirst.

Deckenbeleuchtung nicht in Blau, kann auch im Stand zu Irritationen führen, bringt Ärger.

Einstiegsbeleuchtung so wie Du beschrieben hast, absolut verboten. Als Einstiegsbeleuchtung werden nur weiße Leuchten mit E-Zulassung als Einstiegsbeleuchtung akzeptiert, die einer bestimmten Schaltung entsprechen und eingetragen sind. Alles andere ist unzulässig, egal ob eingetragen oder nicht.

Macht Ärger heißt: kostet Geld, und nochmal zu der Beweispflicht: der Wagen entspricht (egal bei welchen Umbauten) nicht mehr dem Serienzustand, damit ist der Fahrer / Umbauer in der Beweispflicht, dass die Vorschriften eingehalten werden, nicht die Polizei muss beweisen, dass etwas unrechtmäßig ist.
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #4
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wegiauto85

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Hallo,
ich habe meine komplette Innenraumbeleuchtung in blau umgebaut (Decke, Hutablage 2 neonröhren) und den kofferraum auch.
Also der Tüv hat wegen keiner der beleuchtungen etwas gesagt.
Auch unsere grünen freunde nicht :D
Fast nicht den die Neonröhren mögen sie anscheinend gar nicht,
aber dagegen konnten sie in meinem fall nichts machen da ich immerwieder dabei bleibe damit ich sie unter der fahrt nicht in betrieb habe und mich ja das licht sonst blenden würde ;) .
Also wie gesagt ich glaube nicht das du damit probleme bekommst.
bei der fußraumbeleuchtung aber schon ehr da du diese jederzeit ein und aus schalten kannst. klemmst du sie jedoch auch an das innenlicht kannst du sagen das sie nur gehen wenn du die tür auf machst somit hast du keine probleme.
Wünsche dir viel spaß beim einbauen!!!
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #5
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schakal01

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Innenraumbeleuchtung

also das mit der Innenraumbeleuchtung kann ich nur zustimmen(hab ne blaue statt der ori rein gemacht). mich haben die männchen in grün(eigentlich sind sie bei uns ja schwarz-grau aber is ja egal) auch schon des öffteren angehalten und die innenraumbeleuchtung hat auch keiner beanstandet(war aber nur an als die tür offen war, wills gar nicht wissen was sie sagen wenn ich sie während der fahrt einschalte) das mit dem kofferraum geht normal auch klar( hab sie auch in blau und sie geht nur an wenn die klappe offen ist)

das mit der fussraum belauchtung kann ich nich bestätigen (hab keine).

die neonröhren könnten unter umständen auch in ordnung gehen solang du sie richtig anschließt(an den türkontakt)

ansonsten kann ich nur sagen dass du dich noch ein wenig informieren solltest( oder nicht erwischen lassen solltest)

greez
 
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  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #6
Himeno

Himeno

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fussraum nur mit türoffen schaltung farbe ist da egal genauso im kofferraum und hinteren sitzreihe aber alles mit tür/klappe auf schalter

einstiegsbeleuchtung genauso nur mit türaufbeleuchtung aber fester verbauung, geprüfte technik . während fahrt verdeckt somit einbau nur in der tür und farbe weiss

deckenlampe in blau kann probs geben da das nach aussen leuchtet wie auch zeug auf der hutablage

schalter und tacho gibt keine probs auch wenns immer wieder welche meinen das ist verboten und der rennleitung vorbehalten (solche gibt bei tunern und rennleitung)
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #7
XeNoN2k

XeNoN2k

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in Kofferraum kannst eh alles reinpflastern, 500 Neons, juckt kein solangs nich nach draussen dringt.
das ist allgemein das kriterium, erstens darf das licht nicht nach draussen dringen und 2. dich nicht ablenken.

das mit der deckenbeleuhtung ist erlaubt... hat kumpel au drin (seit über einem jahr und schon öfters angehalten worden, macht nix (hats an die schaltung der innenraumbeleuchtung (is also auch während dem fahren aktivierbar)))
irgendwie wiederspricht das dem nach draussen dringen aber is erlaubt, fragt mich nicht warum^^

einstiegsbeleuchtung ist son grenzfall...
aussen darfste allgemein sogut wie nix anbringen^^
es gibt diese weisse LED unterbodenebeleuchtung mit TÜV Teilegutachten, die is als einstiegsbeleuchtung (türkontakt) erlaubt... aber das is wirklich en grenzfall da scheiden sich die Geister und die grünen leute auch... da kannste stress kriegen oder garnicht...

unterm fahrersitz is genauso wie fussraumbeleuchtung, wenn dus mit türkontakt machst biste auf der sicheren seite... manche hams au mit schalter is aber meines wissens nicht erlaubt...
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #8
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Styler06

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Halli Hallo,

jetzt muss ich doch auch mal meinen Senf dazu geben :P

Zum Thema Innenraumbeleuchtung gibts zumindest aus polizeilicher Sicht folgendes zu sagen:
Alle im Innenraum von Werk montierten Lampen, LED's etc. bedürfen keinerlei Prüfzeichen.
Nur die Außenlichttechnischen Einrichtungen müssen das berühmte E11, oä besitzen.

Somit fallen Innenlichttechnische Einrichtungen( auch alles Nachgerüstete wie z.B. Fußraumbeleuchtung, Tachobel., Fachbeleuchtung, usw. ) nicht unter §49a STVZO.

Ein Einschreiten gegen nachträglich eingebaute blau, rote oder sonstige gefärbte Lampen oder LED's ist also ausgeschlossen!!- Kein Verwarungs-/Bußgeld.

Bedingung/Auflage: Die Lichtquellen dürfen keine Außenwirkung haben. Definition Außenwirkung: Ein grelles herausblenden aus dem Kfz mit evtl. Beeinflussung anderer Vk. Teilnehmer.

Also viel Spaß beim Montieren eurer Fußraumbeleuchtungen:-)

Hoffe etwas geholfen zu haben.

[/FONT]
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #9
Himeno

Himeno

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wo haste den den kram her? das gesamte auto in auslieferzustan hateine zulassung in der alles tvzo konform ist jede lichteinheit auch die von tacho ist geprüft und birnen können auch zb e4 oder e7 haben je nachdem welches land die prüfte und nicht nur E11 und somit wären birnen für scheinwerfer vonphilips deiner meinung nach verboten da sie ein E1 haben
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #10
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Dickie

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Styler06 schrieb:
Nur die Außenlichttechnischen Einrichtungen müssen das berühmte E11, oä besitzen.

Und das ist schon mal falsch.
1. Die Unterscheidung erfolgt nicht am Montageort (Innen / Außen), sondern an der Lichtwirkung, also wo das Licht hinstrahlt. Hat die Leuchte eine direkte Außenwirkung (leuchtet direkt nach Außen), dann ist eine E-Zulassung vorgeschrieben, auch wenn die Leuchte innen montiert ist. Somit sind Lichtgimmiks wie Neonröhren auf der Hutablage unzulässig (nach der StvZO)

2. Die Farben sind eingeschränkt:
Unzulässig sind gelbes Blinken und blaues Blinken (impulsartiges Licht, zB. soundgesteuerte Leuchten), auch wenn diese Leuchten keine direkte Außenwirkung haben, aber deren Lichtschein von außen erkennbar ist.

In beiden Fällen: Erlöschen der BE.


Somit fallen Innenlichttechnische Einrichtungen( auch alles Nachgerüstete wie z.B. Fußraumbeleuchtung, Tachobel., Fachbeleuchtung, usw. ) nicht unter §49a STVZO.

Siehe oben, können schon drunter fallen

Ein Einschreiten gegen nachträglich eingebaute blau, rote oder sonstige gefärbte Lampen oder LED's ist also ausgeschlossen!!- Kein Verwarungs-/Bußgeld.

Zweiter Fehler.
Es kann ein erhebliches Bußgeld geben, schon allein wegen falscher Leuchten (Blinken in Gelb oder Blau) oder durch falsche Montage.


Bedingung/Auflage: Die Lichtquellen dürfen keine Außenwirkung haben. Definition Außenwirkung: Ein grelles herausblenden aus dem Kfz mit evtl. Beeinflussung anderer Vk. Teilnehmer.

Völliger Kram.
Eine derartige Definition gibt es nicht, es heißt ganz eindeutig "direkte Außenwirkung", es muss andere nicht erst Blenden oder "grell" sein.
Soweit das Thema Zulässigkeit nach StVZO klargestellt.

Die StVZO regelt aber nur das Vorhandensein von irgendwelchen Teilen.

Aber es gibt noch die StVO und die regelt die Nutzung von irgendwelchen Teilen:
Nach der StVO ist eine Nutzung von Innenbeleuchtungen während der Fahrt eindeutig verboten!

Eine Hupe ist nicht nur erlaubt, sondern muss sogar vorhanden sein (StVZO), die Nutzung ist aber in der StVO eindeutig geregelt und eine Dauernutzung kostet auch "Zuschläge". Bei der Innenbeleuchtung nichts anderes.
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #11
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schakal01

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also wie schon gesagt hab ich bei mir im innenraum ne blaue led birne drin und es haben sich die mänschen in Grün (oder grau) noch nicht drüber beschwerd. während der fahrt schalt ich die e nicht ein weil sie zu wenig licht liefert um irgendwas zu lesen o ä, die is eigentlich nur für den schow effekt da.
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #12
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Styler06

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Hallo,

zuerst mal zur Aussage von HIMENO

Zitat:das gesamte auto in auslieferzustan hateine zulassung in der alles tvzo konform ist jede lichteinheit auch die von tacho ist geprüft und birnen können auch zb e4 oder e7 haben je nachdem welches land die prüfte und nicht nur E11 und somit wären birnen für scheinwerfer vonphilips deiner meinung nach verboten da sie ein E1 haben

Du solltest mal genau lesen was ich geschrieben habe. Das ganze Auto hat zwar eine Zulassung, jedoch sind keine EG-Typgenehmigten Innenraumlampen vorgeschrieben!!(Wenn ihr alle so schlau seit, dann möchte ich das aber mit Gesetztesstellen belget haben:-) ) Das ist fakt. Zudem schrieb ich dass Leuchten mit Außenwirkung ein Prüfzeichen wie zum Beispiel E11 oder natürlich auch E1, 234556 oder sonst eine Genehmigung haben können. Da musst du mich falsch verstanden haben.

Jetzt zur Aussage von Dickie:

Dachte ein Forum hat den Zweck, dass man sich weiterbilden kann.... Was ich hier seh is reiner Krieg. Auf welche Informationsquellen stützt du dich bei deinen Gegenargumenten?
Ich habe Rundschreiben der ZBS sowie Unterlagen von verschiedensten Fortbildungsinstituten vor mir liegen. Zudem halte ich selbst Unterrichte auf verkehrsrechtlichen Ebenen.

Wo steht beispielsweise dass die Farben eingeschränkt sind???
Zu Punkt 1 deiner Ausführung kann ich nur sagen, dass ich eigentlich geschrieben habe dass die Auflage "keine Auswirkung" einzuhalten ist. Was im Innenraum blinkt ohne Außenstehende Vk.Teilnehmer zu beeinflussen, kann blinken, und zwar in allen Farben der Welt.

Und ein Erlöschen der BE kann nur in den aller seltensten Fällen begründet werden. Und dann meist auch nur bei Unterbodenbeleuchtungen mit völliger Änderung des Signalbildes des Fzg's.

Ich meine es ja echt nicht böse, aber welches erhebliche Bußgeld kann ich als Vk- Teilnehemer erwarten??
Regelsätze: Blaues Standlicht (eindeutig Aussenlichttechnische Einrichtung) 20 € VG
Innenlichttechnische Einrichtung mit Blendung nach Außen 25 € über § 30 I StVZO
Nur wenn durch diese Innenbeleuchtung auch das Signalbild des Fzg's durch dessen Signalbild verändert wird, ist die Vorschrift des § 49a StVZO einschlägig.

Zur meiner Definition kann ich nur sagen: Ein Blick zu den Kommentierungen wie

Jagow, StVZO, Rn. 8 zu §49a StVZO
Mindorf Verkehrsrecht, Losebl. (Stand: 5/04), Kap. 8.6, S.54
Kullik, änderungen am Fzg, PVT 03, 83.

erleichtert das Finden.

Mit freundlichen Grüßen


Styler06
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #13
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Dickie

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Das Internet hat nicht nur den großen Vorteil, dass man sich weiterbilden kann und alles findet, sondern auch den Nachteil, dass man Dinge findet, die "etwas daneben" sind, insbesondere Kommentare von irgendwelchen Leuten, die sich zu Kommentaren berufen fühlen.

Wer sich ein wenig im Rechtsgeschehen auskennt, sollte eigentlich wissen, dass ein Komentar ausschließlich ein Kommentar, also einer rein persönliche Meinung des Verfassers ist und keinerlei Rechtswirksamkeit hat.


Styler06 schrieb:
Dachte ein Forum hat den Zweck, dass man sich weiterbilden kann.... Was ich hier seh is reiner Krieg.

Kein Krieg, nur Aufklärung und Klarstellung anhand von Gesetzen und daran folgenden Gerichtsurteilen

Auf welche Informationsquellen stützt du dich bei deinen Gegenargumenten?

BGH- und OLG-Urteile, StVO und StVZO, inkl. diverser EU-Richtlinien mit Gesetzeskraft.

Ich habe Rundschreiben der ZBS sowie Unterlagen von verschiedensten Fortbildungsinstituten vor mir liegen. Zudem halte ich selbst Unterrichte auf verkehrsrechtlichen Ebenen.

Dann pass jetzt mal gut auf: ;)

Wo steht beispielsweise dass die Farben eingeschränkt sind???

StVZO §52(3) blaues Blinklicht
StVZO §52(4) gelbes Blinklicht



Was im Innenraum blinkt ohne Außenstehende Vk.Teilnehmer zu beeinflussen, kann blinken, und zwar in allen Farben der Welt.

Eben nicht, denn gelbes und blaues Blinken ist nur sehr exakt definierten Fahrzeugen vorbehalten und wenn nicht in diese Fahrzeugkategorie reinpasst, dann ist auch nichts mit gelben oder blauen Blinken.

Wobei es völlig egal ist, ob dieses Blinken oben auf dem Dach sitzt oder aus dem Kofferraum "zuckt".

Bußgeldkatalog TBN 134

Es geht auch nicht um eine "Beeinflussung", sondern schon um eine reine Erkennbarkeit.


Und ein Erlöschen der BE kann nur in den aller seltensten Fällen begründet werden. Und dann meist auch nur bei Unterbodenbeleuchtungen mit völliger Änderung des Signalbildes des Fzg's.

Falsch
BGH-Urteil aus Mitte 1965:
Eine Veränderung des lichttechnischen Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs stellt eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar.
StVZO §19(2).2:
Die BE erlischt, wenn eine Gefährdung anderer vorliegt
OLG Celle aus Sommer 1966:
Die Veränderung der vorgeschriebenen Farben einer Fahrzeugbeleuchtung ist eine unzulässige Veränderung des lichttechnischen Erscheinungsbildes.


Ich meine es ja echt nicht böse, aber welches erhebliche Bußgeld kann ich als Vk- Teilnehemer erwarten??
Regelsätze: Blaues Standlicht (eindeutig Aussenlichttechnische Einrichtung) 20 € VG

Wenn ein Polizist dies "verschreibt", dann sofort bezahlen und den Typen ins Abendgebet mit einschließen, dann hat man einen erwischt, der keine Ahnung hat.

Der Normfall ist ein Erlöschen der BE mit Verbot der Weiterfahrt und wird in vielen Bundesländern auch so "verschrieben".


Innenlichttechnische Einrichtung mit Blendung nach Außen 25 € über § 30 I StVZO

Gleiche wie vorher, auch erlöschen der BE, denn hier ganz klar eine Veränderung des lichttechnischen Erscheinungsbildes

Nur wenn durch diese Innenbeleuchtung auch das Signalbild des Fzg's durch dessen Signalbild verändert wird, ist die Vorschrift des § 49a StVZO einschlägig.

Nicht erst 49a, sondern gleich 19(2).2

Zur meiner Definition kann ich nur sagen: Ein Blick zu den Kommentierungen wie

Jagow, StVZO, Rn. 8 zu §49a StVZO
Mindorf Verkehrsrecht, Losebl. (Stand: 5/04), Kap. 8.6, S.54
Kullik, änderungen am Fzg, PVT 03, 83.

Wen interessiert das?
Dich vielleicht, leider nicht Polizei, Bußgeldstellen und Gerichte
Was noch vergessen wurde ist die Innenbeleuchtung ohne Wirkung nach außen:
Bußgeldkatalog TBN 107.1

Zu fast 98% der Fälle, wo gegen den 49a verstoßen wird, erhält man über den Weg des BHG-Urteils einen direkten Zugang zum 19(2)2 (Erlöschen der BE wegen Gefährdung), dafür muss der Polizist noch nicht mal eine Gefährdung formulieren, der reine Tatumstand ist schon die Formulierung.

Ich halte es für hochgradig gefährlich, bei solchen Dingen von "Preisen" zu sprechen, die zwar manchmal kassiert werden und bei einigen hier (immerhin ein Tuningforum) eine Art "das gönn ich mir" aufkommen zu lassen aber die "Normalstrafe" außen vor zu lassen, und dann dadurch die leute in Sachen reinzubringen, die erheblich dicke Finger bringen und wenn man in der Wallachei mit einem Verbot der Weiterfahrt konfrontiert wird und dann auch noch 400 Euro für eine Nachschulung zahlen darf, damit die Fahrerlaubnis nicht wegkommt.

Es gibt einen Rechtsanspruch auf "Erlöschen der BE", nicht auf die 25 Euro wegen "falscher Beleuchtung".
 
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Styler06

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Um diese scheinbar endlose Diskussion nicht noch ins Unermessliche ausschweifen zu lassen halte ich mich jetzt kurz.

Dass es sich im §52 III StVZO um blaues Blinklicht handelt für Pol, etc. ist, ist keine Frage. Meine Ausführungen bezogen sich jedoch auf im Innenraum angebrachte Lampen mit reiner Innenwirkung.( das will aber scheinbar keiner kappieren ) Dafür gibt es nämlich keine Vorschriften.

Zu den Rechtsprechungen kann ich nur sagen, dass vielleicht das

BGH-Urteil aus Mitte 1965:
Eine Veränderung des lichttechnischen Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs stellt eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar.

so lautet. Nur was definiert das Erscheinungsbild? Darüber sagt der BGH nämlich nichts. Und eine Veränderung des Erscheinungsbildes bei einer Fußraumbeleuchtung zu unterstellen ist nicht haltbar.

Zudem müssten sie, als Jurist oder ähnliches in dieser Richtung wie ich meine, selbst wissen, dass es zu jedem Urteil meist ein anderes Gericht gibt, dass anderweitig entscheidet.

Meine Ausführungen sind rechtlich fundiert und stützen sich wie schon erwähnt auf verschiedenste zuverlässige Informationsquellen.

Zu der Verfahrensweise kann ich nur sagen, dass zumindest im Bundesland Bayern so verfahren wird. Bei uns schießt man nicht mit Kanonen auf Spatzen und prüft noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies scheint mir zumindest in Berlin nicht der Fall zu sein.

Und bitte schreiben sie jetzt nicht, dass der Tatbestandskatalog Bundeseinheitlich ist. Das weiß ich nämlich auch..:-) Nur die Auslegung der verschiedenen Vorschriften ist eben, wie diese Diskussion zeigte, unterschiedlich.

Wären sie ein Polizist, der meine Innenbeleuchtungen mit einem §19II StVZO belohnen würde, so könnten sie mit einem Einspruch rechnen, bei dem dann ein neues Urteil entstehen würde. Mit Sicherheit zu meinen Gunsten.



MfG
 
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Dickie

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Styler06 schrieb:
Dass es sich im §52 III StVZO um blaues Blinklicht handelt für Pol, etc. ist, ist keine Frage. Meine Ausführungen bezogen sich jedoch auf im Innenraum angebrachte Lampen mit reiner Innenwirkung.( das will aber scheinbar keiner kappieren ) Dafür gibt es nämlich keine Vorschriften.

Doch, steht in der StVO (ohne Zett)
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Passend dazu der Bußgeldkatalog
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 10 €



Zu den Rechtsprechungen kann ich nur sagen, dass vielleicht das

BGH-Urteil aus Mitte 1965:
Eine Veränderung des lichttechnischen Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs stellt eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar.

so lautet. Nur was definiert das Erscheinungsbild? Darüber sagt der BGH nämlich nichts.

Das klärte u.a. das OLG Celle ein knappes Jahr später

Und eine Veränderung des Erscheinungsbildes bei einer Fußraumbeleuchtung zu unterstellen ist nicht haltbar.

Nie gemacht, einfach mal meine Beiträge genauer durchlesen:
Zulässig gem. StVZO (mit geringen Einschränkungen), aber erhebliche Nutzungseinschränkungen nach der StVO.
Die StVZO regelt das technische Vorhandensein, die StVO regelt die Nutzung.

Es sollte klar sein, dass ein Bauteil, was sogar vorgeschrieben ist (nach StVZO), nicht andauernd benutzt werden darf (nach StVO), die Hupe, das Fernlicht, Nebelschlußleuchte, ...


Zudem müssten sie, als Jurist oder ähnliches in dieser Richtung wie ich meine, selbst wissen, dass es zu jedem Urteil meist ein anderes Gericht gibt, dass anderweitig entscheidet.

Zu diesem Thema nicht, denn dafür sind alle Messen bereits vor dieversen OLG gesungen.

Und bitte schreiben sie jetzt nicht, dass der Tatbestandskatalog Bundeseinheitlich ist. Das weiß ich nämlich auch..:-) Nur die Auslegung der verschiedenen Vorschriften ist eben, wie diese Diskussion zeigte, unterschiedlich.

Es solte keine "Zurechtweisung" sein, sondern war hier ausschließlich die korrekte Bezeichnung von dem Ding, der nennt sich nunmal "Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog", daran kann ich ach nichts ändern.

Wären sie ein Polizist, der meine Innenbeleuchtungen mit einem §19II StVZO belohnen würde, so könnten sie mit einem Einspruch rechnen, bei dem dann ein neues Urteil entstehen würde. Mit Sicherheit zu meinen Gunsten.
Wo habe ich geschrieben, dass eine Fußraumbeleuchtung dem 19.2.2 enstspricht?

Eine Innenbeleuchtung mit direkter Außenwirkung, wie zB. eine Neonröhre auf der Hutablage und damit oberhalb der Fensterlinie erfüllt allerdings den 19.2.2.

Aber gleich noch einen Aufreger hinterher und dieser wird speziell in Bayern gern vergeben: Die lieben blauen Standlichter

Leuchten sind bauartgeprüfte Bauteile und zu der Bauasrtprüfung ist das Leuchtmittel (neudeutsch "Birne") integraler Bestandteil.

Enstpricht das Leuchtmittel nicht der geprüften Ausführung (dafür muss es nicht erst blau sein, dafür reicht auch der Einbau einer 10 Watt Lampe statt einer 5 Watt Lampe) lässt die Bauartzulassung (E-Zulassung) der Leuchte erlöschen. Somit Fahrzeug mit einem Bauteil ohne Bauartprüfung, für das eine Bauartprüfung vorgeschrieben ist.

Das bedeutet zB. in Bayern eine Strafe zusätzlich für den Halter (kommt nicht so selten vor, dass ein Auto aus kostengründen über Papa läuft) und der Halter freut sich dann über 75 Euro Bußgeld + Verfahrenskosten + 3 Punkte (allerdings nur B-Verstoß)

Steht auch im Bußgeldkatalog drin: TBN 189.2.2.

Ist auch keine Sache, die rein theoretisch eventuell nicht möglich sein kann, sondern knallhart ausgesprochen wird, "Zeugen" dafür gibt es sogar hier im Forum einige.

Bitte nicht schmollen, die Wirklichkeit ist manchmal anders, als in irgendwelchen Kommentaren. Mir ist auch bewusst, dass Rechtsgelehrte immer Recht haben, sogar Richter trauen sich nicht einem Anwalt direkt zu widersprechen, die können den Ausführungen des Anwalts nur nicht folgen.
Allerdings nicht so toll für den Mandanten, wennn der Richter dieser Argumentation nicht folgt.
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #16
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e30bayern

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96152 Burghaslach
Tach,
also jetzt muss ich auch mal was dazu sagen:

Innenraumbeleuchtung: egal welche farbe aber nur Türkontakt!

Fußraumbeleuchtung: ist egal welche farbe ist auch egal ob mit oder ohne türkontakt kannst auch auf dauerbetrieb klemmen! (unterhalb vom amaturenbrett darf alles leuchten und die lichtquelle darf von aussen nicht sichtbar sein! hat der TÜV gesagt) ist ja auch logisch weil sonst auch dein radio und schalter und tacho usw. nicht leucten dürften!!!!!

kofferraumbeleuchtung: ist egal hauptsache schalter der nur geht bei offenem Deckel!

Einstiegsbeleuchtung: NUR weiß! NUR auf Türkontakt mit relai das den türkontakt bei eingeschalteter Zündung abschaltet!

hatte auch schon öfter kontrollen von den freunden in Grün haben aber nie was gesagt und ich hab 400 blaue LEDS im Himmel (auf Türkontakt), 20 blaue im Fußraum (auf Standlicht geschaltet) und ein neon Röhre im Kofferraum ( auf schalter geklemmt). hab auch seit ich autofahre bei allen meinen Autos blaue Unterbodenbeleuchtung drunter. Tüv hat gesagt: "cool, mach mal an!!!". polizei hat auch immer nur gesagt, im stand ich soll sie ausmachen!

(und dann noch schön alles auf eine Funkfernbedienung klemmen und du kannst auf treffen alles schön anmachen ohne die türen aufzulassen oder so!)
Z.B.:

http://www.duw.de/shop/(ui50jf45tlrhnq55lasca4jd)/detailview.aspx?ID=1114877



Gruß Patrick
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #17
XeNoN2k

XeNoN2k

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Du widersprichst dir grad selber^^

du sagst Einstiegsbeleuchtung NUR weiß, NUR Türkontakt und relais.
Aber selber haste ne BLAUE UBB???

was stimmt an dieser Aussage nicht? :P
Die Grünen haben bei ner blauen Unterbodenbeleuchtung, die im Stand leuchtet sicher nicht gesagt, "mach mal aus..."
Die sagen dann eher "mach ma weg" ^^
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #18
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e30bayern

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also ich wiederspreche mir nicht ich hab nur gesagt was erlaubt ist! und bei mir (auf dem land) sehen sie "Grashüpfer" es nicht so extrem! hatte vor 10 min. erst wieder ne kontrolle mit KOMPLETTER Fahrzeug durchsuchung und die haben auch die UBB gesehen und haben nicht gesagt "mach ma weg!"
 
  • Innenraum Beleuchtung - Was ist Erlaubt/Wo liegt die Grenze? Beitrag #19
Himeno

Himeno

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nur weil se nichts dagegen sagen heisst das noch nicht das es erlaubt ist
 
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