Die Verkehrsführung in einem Parkhaus scheint für viele klar zu sein, denn auch hier gilt natürlich die Straßenverkehrsordnung, oder doch nicht? Ein aktuelleres Urteil bringt hier vielleicht mehr Ordnung in die Handhabung und darum klären wir in diesem Kurztipp, ob man rechts vor links auch in einem Parkhaus beachten muss.
Bisher gab es verschiedene Gerichtsurteile zu diesem Thema, aber aktuell berichtet der ADAC davon, dass das Oberlandesgericht München mit dem Aktenzeichen 10 U 6767/19 am 27.05.2020 einen Fall, der zwar keine neuen Erkenntnisse bringt, aber vielleicht die Handhabung deutlich festlegt. Nach wie vor geht es aber darum, ob eine Fahrbahn im Parkhaus Straßencharakter hat oder nicht, wobei diese neue Rechtsprechung vielleicht allgemeiner gültig wird.
So gilt laut diesem Urteil rechts vor links im Parkhaus nur, wenn beide befahrenen Teilstücke deutlich einen straßenähnlichen Charakter aufweisen, also wie z.B. eine Kreuzung aufeinander treffen, sich als Abbiegerspuren gegenüber liegen und dazu auch eine angemessene Breite haben. Die Breite ist aber an sich nicht genau definiert. Laufen zwei Fahrbahnen fast parallel zueinander, zum Beispiel wenn zwei Ebenen aufeinander treffen, ist dies weiterhin auch kein straßenähnlicher Charakter.
Entscheidend für das aktuellere Urteil war die Tatsache, dass die einzelnen Straßen oder Wege, die zu und von den Parkflächen führen, nicht der Straßenführung an sich, sondern dem Rangieren zum ein- oder ausparken dienen. Man muss also i einem Parkhaus mit Autofahrern die einen Parkplatz suchen oder diesen befahren oder verlassen wollen rechnen und entsprechend vorsichtig fahren. Es kam hier zu einer Haftungsteilung, so dass beide Parteien 50% der Schuld tragen mussten.
Kommentar des Autors: Man sollte vielleicht zur Sicherheit einfach davon ausgehen, dass die Straßenverkehrsordnung in einem Parkhaus nicht gilt und entsprechend vorsichtig fahren!
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Bisher gab es verschiedene Gerichtsurteile zu diesem Thema, aber aktuell berichtet der ADAC davon, dass das Oberlandesgericht München mit dem Aktenzeichen 10 U 6767/19 am 27.05.2020 einen Fall, der zwar keine neuen Erkenntnisse bringt, aber vielleicht die Handhabung deutlich festlegt. Nach wie vor geht es aber darum, ob eine Fahrbahn im Parkhaus Straßencharakter hat oder nicht, wobei diese neue Rechtsprechung vielleicht allgemeiner gültig wird.
So gilt laut diesem Urteil rechts vor links im Parkhaus nur, wenn beide befahrenen Teilstücke deutlich einen straßenähnlichen Charakter aufweisen, also wie z.B. eine Kreuzung aufeinander treffen, sich als Abbiegerspuren gegenüber liegen und dazu auch eine angemessene Breite haben. Die Breite ist aber an sich nicht genau definiert. Laufen zwei Fahrbahnen fast parallel zueinander, zum Beispiel wenn zwei Ebenen aufeinander treffen, ist dies weiterhin auch kein straßenähnlicher Charakter.
Entscheidend für das aktuellere Urteil war die Tatsache, dass die einzelnen Straßen oder Wege, die zu und von den Parkflächen führen, nicht der Straßenführung an sich, sondern dem Rangieren zum ein- oder ausparken dienen. Man muss also i einem Parkhaus mit Autofahrern die einen Parkplatz suchen oder diesen befahren oder verlassen wollen rechnen und entsprechend vorsichtig fahren. Es kam hier zu einer Haftungsteilung, so dass beide Parteien 50% der Schuld tragen mussten.
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Kommentar des Autors: Man sollte vielleicht zur Sicherheit einfach davon ausgehen, dass die Straßenverkehrsordnung in einem Parkhaus nicht gilt und entsprechend vorsichtig fahren!
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