Viele kennen die O bis O Faustregel, wenn es um das Fahren mit Winterreifen geht, aber gibt es hier auch eine offizielle Regelung die eine Pflicht zur Nutzung von Winterreifen festlegt? Ob es denn eine echte Winterreifenpflicht gibt und wie man diese einhalten muss, oder wie sie bei nicht Beachtung auch geahndet werden kann, klären wir in diesem kurzen Ratgeber.
Die O bis O Regelung, also das Fahren mit Winterreifen von Oktober bis Ostern, ist eben keine echte Regel, sondern nur eine Gedächtnisstütze. Eine echte Pflicht für die Nutzung von Winterreifen gibt es laut ADAC so gesehen nicht, da es nicht genau festgelegt wurde, aber es gibt eine sogenannte situative Pflicht, mit der dann zumindest klar bestimmt wird, dass man die Reifen dem Wetter entsprechend an dem Fahrzeug montieren muss.
Wird man von Wintereinbruch also in der Tat überrascht, kann man natürlich trotzdem noch in eine Werkstatt fahren, damit die Winterreifen genutzt werden können. Wer dann aber ohne Winterreifen fährt, der muss als Fahrer mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen, wenn andere Teilnehmer dadurch behindert wurden sogar mit 80 Euro und einem Punkt in Flensburg. Ist der Halter ein anderer, muss dieser ebenfalls mit einem Bußgeld von ca. 75 Euro rechnen. Bei einem Unfall mit Sommerreifen im Winter kann es Probleme mit den Versicherungsleistungen geben, da man ja durch die inkorrekte Bereifung eine Teilschuld hat.
Der Winterreifen sollte ein Profil von mindestens 1.6mm, aber idealerweise schon eher mindestens 4mm haben und die situative Pflicht gilt nur als erfüllt, wenn alle Reifen Winterreifen sind und man kann nicht unterschiedlichen Reifen fahren. Optional kann man natürlich Ganzjahresreifen nutzen, dazu hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben, und als Ausnahme kann man teilweise kurze Zeit mit einzelnen Sommerreifen fahren, wenn man einen Unfall hatte und das Ersatzrad eben ein Sommerreifen ist.
Kommentar des Autors: Noch keine Winterreifen? Dann wird es doch mal Zeit…
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Die O bis O Regelung, also das Fahren mit Winterreifen von Oktober bis Ostern, ist eben keine echte Regel, sondern nur eine Gedächtnisstütze. Eine echte Pflicht für die Nutzung von Winterreifen gibt es laut ADAC so gesehen nicht, da es nicht genau festgelegt wurde, aber es gibt eine sogenannte situative Pflicht, mit der dann zumindest klar bestimmt wird, dass man die Reifen dem Wetter entsprechend an dem Fahrzeug montieren muss.
Wird man von Wintereinbruch also in der Tat überrascht, kann man natürlich trotzdem noch in eine Werkstatt fahren, damit die Winterreifen genutzt werden können. Wer dann aber ohne Winterreifen fährt, der muss als Fahrer mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen, wenn andere Teilnehmer dadurch behindert wurden sogar mit 80 Euro und einem Punkt in Flensburg. Ist der Halter ein anderer, muss dieser ebenfalls mit einem Bußgeld von ca. 75 Euro rechnen. Bei einem Unfall mit Sommerreifen im Winter kann es Probleme mit den Versicherungsleistungen geben, da man ja durch die inkorrekte Bereifung eine Teilschuld hat.
Der Winterreifen sollte ein Profil von mindestens 1.6mm, aber idealerweise schon eher mindestens 4mm haben und die situative Pflicht gilt nur als erfüllt, wenn alle Reifen Winterreifen sind und man kann nicht unterschiedlichen Reifen fahren. Optional kann man natürlich Ganzjahresreifen nutzen, dazu hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben, und als Ausnahme kann man teilweise kurze Zeit mit einzelnen Sommerreifen fahren, wenn man einen Unfall hatte und das Ersatzrad eben ein Sommerreifen ist.
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: Noch keine Winterreifen? Dann wird es doch mal Zeit…

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