Zeiram
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Wer Krafträder fahren will, für die man bisher den A1 Führerschein benötigte, profitiert hier unter Umständen von der Gesetzesänderung, die zum Jahreswechsel neu in Kraft trat. Wie man den B196 Führerschein machen kann und wer ihn überhaupt machen darf klärt dieser kurze Ratgeber.
Bisher musste man, sofern man den Führerschein nach dem 01.04.1980 gemacht hatte, zum Fahren von Leichtkrafträdern mit 125 cm³ den Führerschein A1 erwerben. Nun kann man aber bei Bedarf den bereits vorhandenen Führerschein durch eine Fahrerschulung um den Schlüssel B196 erweitern und kann damit dann auch die Motorräder fahren, für die zuvor die Klasse A1 Pflicht war. Allerdings sind dafür ein paar Voraussetzung zu erfüllen.
Laut ADAC muss man dazu mindestens 25 Jahre alt sein und den Führerschein der Klasse B für PKWs seit mindestens 5 Jahren besitzen. Ist dies gegeben, kann man die erwähnte Fahrerschulung machen und muss dafür mindestens vier theoretische und fünf praktische Einheiten zu jeweils 90 Minuten erfolgreich absolvieren. Eine echte Abschlussprüfung ist weder theoretisch noch praktisch nötig.
Man muss dabei außerdem beachten, dass diese Erweiterung nur für Deutschland gilt. Wer hingegen vor dem 01.04.1980 einen Führerschein der Klasse 2, 3 oder 4 gemacht hat, oder wahlweise auch ein entsprechendes Dokument aus der ehemaligen DDR, kann damit die Leichtkrafträder in Deutschland und auch im Ausland fahren.
Kommentar des Autors: Ist der B196 Zusatz im Autoführerschein für Euch interessant?
B196,Führerschein B196,B196 statt A1,31.12.2019,Gesetzsänderung für B196,Änderung zum Führen von Leichtkrafträdern,neues Gesetz für Leichtkrafträder,Voraussetzungen B196,Wie kann man den Führerschein B196 machen
Bisher musste man, sofern man den Führerschein nach dem 01.04.1980 gemacht hatte, zum Fahren von Leichtkrafträdern mit 125 cm³ den Führerschein A1 erwerben. Nun kann man aber bei Bedarf den bereits vorhandenen Führerschein durch eine Fahrerschulung um den Schlüssel B196 erweitern und kann damit dann auch die Motorräder fahren, für die zuvor die Klasse A1 Pflicht war. Allerdings sind dafür ein paar Voraussetzung zu erfüllen.
Laut ADAC muss man dazu mindestens 25 Jahre alt sein und den Führerschein der Klasse B für PKWs seit mindestens 5 Jahren besitzen. Ist dies gegeben, kann man die erwähnte Fahrerschulung machen und muss dafür mindestens vier theoretische und fünf praktische Einheiten zu jeweils 90 Minuten erfolgreich absolvieren. Eine echte Abschlussprüfung ist weder theoretisch noch praktisch nötig.
Man muss dabei außerdem beachten, dass diese Erweiterung nur für Deutschland gilt. Wer hingegen vor dem 01.04.1980 einen Führerschein der Klasse 2, 3 oder 4 gemacht hat, oder wahlweise auch ein entsprechendes Dokument aus der ehemaligen DDR, kann damit die Leichtkrafträder in Deutschland und auch im Ausland fahren.
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: Ist der B196 Zusatz im Autoführerschein für Euch interessant?
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