Über die Änderungen in der StVO haben sich viele aufgeregt und so ist es sicher eben auch vielen nur recht, dass nun durch Fehler Teile der StVO-Novelle ungültig sind. In diesem kleinen Ratgeber klären wir, welche Punkte der StVO ungültig sind und wie man diese ungültigen Punkte der StVO anfechten kann, wenn man bereits danach bestraft wurde.
Auch laut dem ADAC sind eben nicht alle Punkte ungültig, so dass man auch nicht einfach gegen alle Bescheide vorgehen kann, die man im Rahmen der zum 28.04.2020 geänderten StVO bekommen hat. Folgende Einträge aus dem Bußgeldkatalog (BKatV) sind laut ADAC betroffen:
Hat man einen solchen Bescheid erhalten, ist dieser nicht automatisch ungültig. Er sollte aber eben nach den Regelungen vor der Änderung geahndet werden. Ist dies nicht der Fall und die 14-tägige Frist für einen Einspruch läuft noch, sollte man davon auch umgehend Gebrauch machen. Eventuell ist man ja laut dem „alten“ Katalog nicht straffällig geworden, dann kann man eine Einstellungen des Falls verlangen. Ist diese Frist bereits abgelaufen, kann man eine Wiederaufnahme anstreben. Laut ADAC sollte es sich dann aber um Geldstrafen ab 250€ oder Fahrverbote handeln.
Auch wenn man ein Bußgeld bereits gezahlt hat kann man, sofern die Frist dazu noch läuft, Einspruch einlegen. Durch die Zahlung ist der Vorgang nicht abgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn es sich nur um ein Verwarngeld handelte, denn hier ist durch die Zahlung alles beendet. Muss man durch einen Fehler der StVO den Führerschein abgeben, kann man hier einen Aufschub und eine erneute Prüfung unter Nennung der korrekten Regelung anfordern. Auch Fahrer, die den Führerschein bereits abgegeben haben, können versuchen, den Führerschein durch ein sogenanntes Gnadenverfahren wieder zu bekommen.
Kommentar des Autors: Gegen diese Punkte kann man, sofern man nach den Änderungen vom 28.04.2020 belangt wurde, vorgehen.
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Auch laut dem ADAC sind eben nicht alle Punkte ungültig, so dass man auch nicht einfach gegen alle Bescheide vorgehen kann, die man im Rahmen der zum 28.04.2020 geänderten StVO bekommen hat. Folgende Einträge aus dem Bußgeldkatalog (BKatV) sind laut ADAC betroffen:
Nr. 51 | Unzulässig gehalten |
– mit Behinderung | |
Nr. 51a | Unzulässig in zweiter Reihe gehalten |
– mit Behinderung | |
Nr. 54.3 | Unzulässig auf Busspur/-haltestelle gehalten |
– mit Behinderung | |
Nr. 54a | Unzulässig auf Radschutzstreifen gehalten |
– mit Behinderung | |
Nr. 51b | An Engstelle oder in Kurven geparkt |
– mit Behinderung/über 1 Stunde | |
Nr. 52 | Unzulässig geparkt |
– mit Behinderung/über 1 Stunde | |
Nr. 52a | Unzulässig auf Geh-/Radweg geparkt |
– mit Behinderung/über 1 Stunde | |
Nr. 53a | in Feuerwehrzufahrt geparkt |
– mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs | |
Nr. 54.4 | Unzulässig auf Busspur/-haltestelle geparkt |
– mit Behinderung | |
Nr. 55 | Unberechtigt auf Behindertenparkplatz geparkt |
Nr. 55a | Unberechtigt auf EMoG-Parkplatz geparkt |
Nr. 55b | Unberechtigt auf Carsharing-Parkplatz geparkt |
Nr. 58 | Unzulässig in zweiter Reihe geparkt |
– mit Behinderung | |
– über 15 Minuten | |
Nr. 60 | im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt |
– mit Behinderung | |
Nr. 63 | ohne Parkscheibe/abgelaufene Parkzeit |
Nr. 144 | in Fußgängerbereich/Verkehrsverbot geparkt |
– mit Behinderung | |
Nr. 2 | unzulässig Geh-/Radweg, Grünanlage benutzt |
– mit Behinderung | |
Nr. 39 | Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen |
– mit Gefährdung | |
Nr. 41 | Beim Abbiegen Fußgänger gefährdet |
Nr. 45 | Kfz über 3,5 t rechts über Schritttempo abgebogen² |
Nr. 50 | keine Rettungsgasse gebildet |
Nr. 50a | unberechtigt Rettungsgasse benutzt |
Nr. 64 | Beim Ein-/Aussteigen andere gefährdet |
Nr. 117 | unnötiger Lärm/vermeidbare Abgase |
Nr. 118 | unnützes Hin- und Herfahren mit Belästigung |
Nr. 142 | Verkehrsverbote (Höhe/Breite/Gewicht) missachtet |
Nr. 142a | entgegen Einbahnstraße gefahren |
Nr. 153 | Umweltzone missachtet |
Nr. 11.3.1 | bis 10 km/h innerorts |
Nr. 11.3.2 | 11-15 km/h innerorts |
Nr. 11.3.3 | 16-20 km/h innerorts |
Nr. 11.3.4 | 21-25 km/h innerorts |
Nr. 11.3.5 | 26-30 km/h innerorts |
Nr. 11.3.1 | bis 10 km/h außerorts |
Nr. 11.3.2 | 11-15 km/h außerorts |
Nr. 11.3.3 | 16-20 km/h außerorts |
Nr. 11.3.4 | 21-25 km/h außerorts |
Nr. 11.3.5 | 26-30 km/h außerorts |
Nr. 11.3.6 | 31-40 km/h außerorts |
Hat man einen solchen Bescheid erhalten, ist dieser nicht automatisch ungültig. Er sollte aber eben nach den Regelungen vor der Änderung geahndet werden. Ist dies nicht der Fall und die 14-tägige Frist für einen Einspruch läuft noch, sollte man davon auch umgehend Gebrauch machen. Eventuell ist man ja laut dem „alten“ Katalog nicht straffällig geworden, dann kann man eine Einstellungen des Falls verlangen. Ist diese Frist bereits abgelaufen, kann man eine Wiederaufnahme anstreben. Laut ADAC sollte es sich dann aber um Geldstrafen ab 250€ oder Fahrverbote handeln.
Auch wenn man ein Bußgeld bereits gezahlt hat kann man, sofern die Frist dazu noch läuft, Einspruch einlegen. Durch die Zahlung ist der Vorgang nicht abgeschlossen. Anders sieht es aus, wenn es sich nur um ein Verwarngeld handelte, denn hier ist durch die Zahlung alles beendet. Muss man durch einen Fehler der StVO den Führerschein abgeben, kann man hier einen Aufschub und eine erneute Prüfung unter Nennung der korrekten Regelung anfordern. Auch Fahrer, die den Führerschein bereits abgegeben haben, können versuchen, den Führerschein durch ein sogenanntes Gnadenverfahren wieder zu bekommen.
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: Gegen diese Punkte kann man, sofern man nach den Änderungen vom 28.04.2020 belangt wurde, vorgehen.
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