Wenn man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen möchte hat man bestimmte Fristen, die man dann auch einhalten sollte. Wenn man erst durch eine Ersatzzustellung davon erfahren hat kann eine solche Frist durchaus verkürzt oder vorbei sein. Wann ein Bußgeldbescheid per Ersatzzustellung ungültig werden kann klären wir in diesem kleinen Ratgeber.
Aktuell ging es um einen Fall, bei dem ein Fahrzeughalter durch eine Ersatzzustellung per WhatsApp von dem Bußgeld erfahren hat. Zugestellt wurde ihm der Bescheid offiziell per Post am 30.07.20, aber erhalten hatte er ihn erst später per WhatsApp als Foto, welches ihm eine Verwandte zusendete, und somit legte er am 26.08.2020 Einspruch ein. Somit wurde der Einspruch zuerst als verspätet abgelehnt, da die Frist von 14 Tagen überschritten war, wie der ADAC berichtete.
Allerdings konnte der Mann durch Papiere die den Umzug dokumentierten nachweisen, dass er schon seit dem 28.07.2020 nicht mehr in der Wohnung wohnte und somit den Bescheid regulären gar nicht zeitnah erhalten hätte. Das Amtsgericht Trier gab dem Halter recht, denn als frühester Termin könnte in der Regel die Kenntnisnahme gelten und nicht ein Poststempel. Da der Fahrzeughalter am 08.08.20 um Zusendung eines Fotos zum Bußgeldbescheid bat, wurde dieser Termin als der korrekte Termin für die Zustellung festgelegt.
Da mit dem zuletzt genannten Termin quasi der Grundstein für den Einspruch gelegt wurde, da hier ja erst nach einem Beweis für die Tat verlangt wurde und der Halter der Meinung war, er wäre an diesem Termin eventuell nicht selbst gefahren, sah der Richter hier eine korrekte Einhaltung der Frist für den Einspruch.
Kommentar des Autors: Die Art der Ersatzzustellung ist nicht wirklich wichtig, nur die damit verbundenen Daten.
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Aktuell ging es um einen Fall, bei dem ein Fahrzeughalter durch eine Ersatzzustellung per WhatsApp von dem Bußgeld erfahren hat. Zugestellt wurde ihm der Bescheid offiziell per Post am 30.07.20, aber erhalten hatte er ihn erst später per WhatsApp als Foto, welches ihm eine Verwandte zusendete, und somit legte er am 26.08.2020 Einspruch ein. Somit wurde der Einspruch zuerst als verspätet abgelehnt, da die Frist von 14 Tagen überschritten war, wie der ADAC berichtete.
Allerdings konnte der Mann durch Papiere die den Umzug dokumentierten nachweisen, dass er schon seit dem 28.07.2020 nicht mehr in der Wohnung wohnte und somit den Bescheid regulären gar nicht zeitnah erhalten hätte. Das Amtsgericht Trier gab dem Halter recht, denn als frühester Termin könnte in der Regel die Kenntnisnahme gelten und nicht ein Poststempel. Da der Fahrzeughalter am 08.08.20 um Zusendung eines Fotos zum Bußgeldbescheid bat, wurde dieser Termin als der korrekte Termin für die Zustellung festgelegt.
Da mit dem zuletzt genannten Termin quasi der Grundstein für den Einspruch gelegt wurde, da hier ja erst nach einem Beweis für die Tat verlangt wurde und der Halter der Meinung war, er wäre an diesem Termin eventuell nicht selbst gefahren, sah der Richter hier eine korrekte Einhaltung der Frist für den Einspruch.
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