A
astracar
Chef-Einträger
Threadstarter
...nicht möglich.
Es wird immer wieder fälschlicherweise behauptet, dass eine eingegossene Traglast zur TÜV-Abnahme reicht.
Das STIMMT NICHT!
Wenn die Festigkeit eines Sonderrades nicht nach der "Rili für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger; BMV/StV 13/36.25.07- 20.01 vom 25. 11. 1998, VkBl S 1377" geprüft wurde, steht das Rad zwar in den Papieren drin, eine ordnungsgemäße Eintragung ist das allerdings nicht.
Diese Rili wurde durch den technischen Fortschritt aus der "Rili für die Prüfung von Sonderrädern für Pkw und für Krad vom 27. 7. 1982 (VkBl S 276)" weiterentwickelt und es wurde diese Richtlinie auch für die Prüfung zur Erteilung der ECE-Genehmigung "ECE R124: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rädern für Personenkraftwagen und ihre Anhänger für Sonderräder" herangezogen.
Zur Klarstellung: Wenn demnächst Räder mit dieser ECE-Kennzeichnung auftauchen, sind diese nicht zwingend wegen dem "E-'Prüfzeichen" eintragungsfrei! Auch wenn das windige Onlinehändler dann wie bisher oftmals behaupten werden!
Es wird immer wieder fälschlicherweise behauptet, dass eine eingegossene Traglast zur TÜV-Abnahme reicht.
Das STIMMT NICHT!
Wenn die Festigkeit eines Sonderrades nicht nach der "Rili für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger; BMV/StV 13/36.25.07- 20.01 vom 25. 11. 1998, VkBl S 1377" geprüft wurde, steht das Rad zwar in den Papieren drin, eine ordnungsgemäße Eintragung ist das allerdings nicht.
Diese Rili wurde durch den technischen Fortschritt aus der "Rili für die Prüfung von Sonderrädern für Pkw und für Krad vom 27. 7. 1982 (VkBl S 276)" weiterentwickelt und es wurde diese Richtlinie auch für die Prüfung zur Erteilung der ECE-Genehmigung "ECE R124: Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rädern für Personenkraftwagen und ihre Anhänger für Sonderräder" herangezogen.
Zur Klarstellung: Wenn demnächst Räder mit dieser ECE-Kennzeichnung auftauchen, sind diese nicht zwingend wegen dem "E-'Prüfzeichen" eintragungsfrei! Auch wenn das windige Onlinehändler dann wie bisher oftmals behaupten werden!
Quelle: VATZ (thx to olioli)Der VATZ (verband automobil tuning und zubehör) schreibt dazu folgendes:
V.A.T.Z News: lllegale-Radlast
Tuningverband VATZ klärt auf:
Radlastangaben in der Felge ersetzen kein Prüfzeugnis
• In die Felgenrückseite eingegossene Radlastangaben ersetzen kein Prüfzeugnis
• Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist illegal
• Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis und des Versicherungsschutzes drohen
• Tuningverband VATZ geht gemeinsam mit dem TÜV gegen die Anbieter vor
In den letzten Wochen werden vermehrt Leichtmetallfelgen – aus dem Ausland – in
verchromter Ausführung und in modernen Designs ohne Festigkeitsnachweis oder TÜVGutachten
im Internet und auf Messen angeboten. Immer wieder kommt es dabei vor, dass
Anbieter dieser Felgen behaupten, die in der Felgenrückseite eingegossene Traglast würde für
eine legale TÜV-Eintragung ausreichen, das es sich dabei um die zulässige Radlast handelt und
diese als Prüfzeugnis zu gelten habe. Der Tuningverband VATZ weist ausdrücklich darauf hin das dies nicht zulässig ist und ein in Verkehr bringen dieser Leichtmetallfelgen verboten ist.
„Es ist nicht hinnehmbar das der Verbraucher bewusst in die Irre geführt wird“, so Andrea Pinkerton, Geschäftsführerin des VATZ „wir werden mit allen Mitteln aufklären und gegen die Anbieter vorgehen.“ Die Gültigkeit einer Radlastangabe besteht nur dann, wenn für das Sonderrad ein gültiges Prüfzeugnis, also eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten (TGA) vorliegt. Sowohl die ABE als auch das TGA basieren auf zwei wesentlichen Prüfkomponenten:
erstens der Dauerfestigkeitsprüfung nach der Räderrichtlinie „Richtlinie für die Prüfung von
Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger“1) und zweitens auf der Prüfung des Anbaus dieser
Räder an die im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeuge einschließlich der damit
verbundenen Auflagen. In der Räderrichtlinie sind auch die erforderlichen
Radkennzeichnungen vorgeschrieben.
Dazu heißt es im Punkt 3.3. der Räderrichtlinie wörtlich: „An Rädern im Sinne dieser Richtlinie
müssen an einer geschützten, ohne Demontage des Rades sichtbaren Stelle, gut lesbar und
dauerhaft angegeben sein“:
o Hersteller oder eingetragenes Hersteller-Warenzeichen
o Felgengröße nach Norm
o Typ und/oder Ausführungsbezeichnung
o Herstellungsdatum (mindestens Monat & Jahr)
o Typzeichen nach Erteilung einer ABE oder Kennzeichnung gemäß Teilegutachten oder
o Kennzeichnung gemäß Gutachten nach § 21 (Typzeichen oder Kennzeichnung
muss auf der Sichtseite des Rades angebracht sein)#
o Einpresstiefe
Bei den Importfelgen fehlen zumeist die oben genannten Angaben. Stattdessen wird ein Radlast angegeben, die den Verbraucher in die Irre führt. Der Tuningverband VATZ warnt
ausdrücklich vor dem Kauf solcher Leichtmetallfelgen da diese NICHT legal in die
Fahrzeugpapiere eingetragen werden können. Fehlt das Prüfzeugnis, dann ist auch die
Radlastangabe ungültig ! Somit erwirbt der Verbraucher im guten Glauben Leichtmetallfelgen
die er nicht legal an sein Fahrzeug anbringen kann. Gemeinsam mit dem TÜV geht der Tuningverband VATZ aktiv gegen die Anbieter solcher Leichtmetallfelgen vor und klärt den
Verbraucher auf verschiedenen Veranstaltungen über die Gefahren auf.
Quellenangabe: 1)BMV/StV 13/36.25.07- 20.01 vom 25. 11. 1998, VkBl S. 1377