Bei Anwendungen aller Art, die einen vor einem Blitzer warnen können, gehen viele davon aus, dass man sich hier in einer rechtlichen Grauzone befindet. Bei vielen ist hier allerdings eine Änderung der Straßenverkehrsordnung vorbeigezogen, denn durch eine kleine Änderung, die bereits aus Februar 2020 stammt, wurde diese Grauzone recht deutlich entfernt.
Bisher gingen viele davon aus, dass man Radar-Warner aller Art, egal ob auf einem Smartphone oder einem Navigationsgerät, durchaus verwenden darf, solange das Gerät den Fahrer eben nicht ablenkt und fest verbaut oder vom Beifahrer genutzt wird. Im Februar 2020 wurde § 23 durch Absatz 1c klar erweitert und besagt laut Dejure.org wie folgt:
Somit muss auch keine Gerätegruppe gesondert hervorgehoben werden, da der Ausdruck „technische Geräte“ hier alles zusammenfasst, was in Frage kommen könnte. Mancher sieht hier zwar, dass der Fahrzeugführer erwähnt wird, was theoretisch auch richtig ist, aber da der Beifahrer ja dann den Fahrer über das Ergebnis der Blitzer-App informieren müsste, verwendet auch der Fahrer die Funktion wieder, was ja nicht erlaubt ist.
Wird man doch beim Einsatz eines Blitzer-Warners erwischt, kann dies in Deutschland eine Geldbuße von 75€ und einen Punkt in Flensburg bedeuten. Mit sich führen darf man solche Warnmöglichkeiten aber, denn nicht in allen Ländern sind diese verboten. Wer sich übrigens VOR Antritt der Fahrt mit Hilfe einer Warn-App eine Liste anlegt und diese dann zum Beispiel handschriftlich parat hat, begeht keinen Verstoß, da er das entsprechende technische Gerät ja nicht bei der Fahrt verwendet.
Kommentar des Autos: Radarwarner aller Art, auch als Apps am Smartphone, sind definitiv illegal, wenn man sie während der Fahrt nutzt. Vor Reiseantritt allerdings nicht…
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Bisher gingen viele davon aus, dass man Radar-Warner aller Art, egal ob auf einem Smartphone oder einem Navigationsgerät, durchaus verwenden darf, solange das Gerät den Fahrer eben nicht ablenkt und fest verbaut oder vom Beifahrer genutzt wird. Im Februar 2020 wurde § 23 durch Absatz 1c klar erweitert und besagt laut Dejure.org wie folgt:
(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
Somit muss auch keine Gerätegruppe gesondert hervorgehoben werden, da der Ausdruck „technische Geräte“ hier alles zusammenfasst, was in Frage kommen könnte. Mancher sieht hier zwar, dass der Fahrzeugführer erwähnt wird, was theoretisch auch richtig ist, aber da der Beifahrer ja dann den Fahrer über das Ergebnis der Blitzer-App informieren müsste, verwendet auch der Fahrer die Funktion wieder, was ja nicht erlaubt ist.
Wird man doch beim Einsatz eines Blitzer-Warners erwischt, kann dies in Deutschland eine Geldbuße von 75€ und einen Punkt in Flensburg bedeuten. Mit sich führen darf man solche Warnmöglichkeiten aber, denn nicht in allen Ländern sind diese verboten. Wer sich übrigens VOR Antritt der Fahrt mit Hilfe einer Warn-App eine Liste anlegt und diese dann zum Beispiel handschriftlich parat hat, begeht keinen Verstoß, da er das entsprechende technische Gerät ja nicht bei der Fahrt verwendet.
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Kommentar des Autos: Radarwarner aller Art, auch als Apps am Smartphone, sind definitiv illegal, wenn man sie während der Fahrt nutzt. Vor Reiseantritt allerdings nicht…
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