So mancher würde ja gerne mal am eigenen Wagen ein Blaulicht oder Martinshorn verwenden, oder macht das vielleicht sogar, weil man oft denkt, dass das doch keine so große Sache ist. Die Frage, ob die private Nutzung von Blaulicht oder Martinshorn eine Straftat oder doch nur ein Kavaliersdelikt ist, das klären wir einmal in diesem kleinen Ratgeber.
Kaufen kann man sowohl Blaulicht als auch Martinshorn in vielen verschiedenen Shops sowohl online als auch offline, und auch in vielen verschiedenen Variationen, was aber nicht automatisch bedeutet, dass es dann auch genutzt werden darf. Der Verkauf ist ja nicht illegal, das Besitzen selbst auch nicht, aber die Nutzung ist dafür um so besser geregelt und wer die urbane Legende von nur 20€ Bußgeld glaubt, kann schnell eine unliebsame Überraschung erleben.
In § 38 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) wird genau beschrieben, wann die Kombination aus Martinshorn und Blaulicht zum Einsatz kommen darf, denn dort steht:
In § 38 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es dann weiter:
Zusätzlich steht in § 52 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), wer ein Blaulicht nutzen darf:
Alle anderen dürfen es somit nicht und die illegale Nutzung eines Blaulichts KANN mit 20€ geahndet werden, was somit bei manchen zu gefährlichem Halbwissen führt. Laut ADAC ist das aber sozusagen nur die Grundstrafe, die sich schnell steigern und sogar zu Haftstrafen führen kann. Der Einsatz kann zum Beispiel auch als Amtsanmaßung verurteilt werden und kann sogar mit Haftstrafen bis zu zwei Jahren belegt werden.
Gefährdet man durch die Nutzung andere Verkehrsteilnehmer, weil man so auch deutlich schneller fährt, kann es auch zu Strafen wegen Nötigung im Straßenverkehr oder Gefährdung oder gar einer Schädigung anderer Teilnehmer kommen, was dann auch die entsprechenden Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder sogar Führerscheinentzug mit sich bringen kann. In seltenen Fällen ist auch schon das anzweifeln der Fahrtauglichkeit zur Sprache gekommen und die betroffenen Personen mussten dann auch zu einer Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU). Das Tatwerkzeug, spricht Blaulicht oder Martinshorn, kann übrigens auch ohne Entschädigung eingezogen werden.
Kommentar des Autors: Die bei vielen bekannten 20€ sind nur die Spitze des Eisbergs.
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Kaufen kann man sowohl Blaulicht als auch Martinshorn in vielen verschiedenen Shops sowohl online als auch offline, und auch in vielen verschiedenen Variationen, was aber nicht automatisch bedeutet, dass es dann auch genutzt werden darf. Der Verkauf ist ja nicht illegal, das Besitzen selbst auch nicht, aber die Nutzung ist dafür um so besser geregelt und wer die urbane Legende von nur 20€ Bußgeld glaubt, kann schnell eine unliebsame Überraschung erleben.
In § 38 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) wird genau beschrieben, wann die Kombination aus Martinshorn und Blaulicht zum Einsatz kommen darf, denn dort steht:
- Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
In § 38 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es dann weiter:
- Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Zusätzlich steht in § 52 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), wer ein Blaulicht nutzen darf:
- Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
- Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
- Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
- Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Alle anderen dürfen es somit nicht und die illegale Nutzung eines Blaulichts KANN mit 20€ geahndet werden, was somit bei manchen zu gefährlichem Halbwissen führt. Laut ADAC ist das aber sozusagen nur die Grundstrafe, die sich schnell steigern und sogar zu Haftstrafen führen kann. Der Einsatz kann zum Beispiel auch als Amtsanmaßung verurteilt werden und kann sogar mit Haftstrafen bis zu zwei Jahren belegt werden.
Gefährdet man durch die Nutzung andere Verkehrsteilnehmer, weil man so auch deutlich schneller fährt, kann es auch zu Strafen wegen Nötigung im Straßenverkehr oder Gefährdung oder gar einer Schädigung anderer Teilnehmer kommen, was dann auch die entsprechenden Geldstrafen, Punkte in Flensburg oder sogar Führerscheinentzug mit sich bringen kann. In seltenen Fällen ist auch schon das anzweifeln der Fahrtauglichkeit zur Sprache gekommen und die betroffenen Personen mussten dann auch zu einer Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU). Das Tatwerkzeug, spricht Blaulicht oder Martinshorn, kann übrigens auch ohne Entschädigung eingezogen werden.
Kommentar des Autors: Die bei vielen bekannten 20€ sind nur die Spitze des Eisbergs.
Blaulicht privat nutzen Martinshorn privat nutzen privates Blaulicht illegal privates Martinshorn illegal Martinshorn nutzen Strafe Blaulicht nutzen Strafe 20€ oder mehr 20 Euro oder mehr