Zum Glück gibt es an vielen Orten spezielle Parkplätze für Menschen mit Einschränkungen und damit nicht jeder wild darauf parken kann, benötigt man einen speziellen Ausweis. Hier gibt es aber wieder zwei Varianten und in diesem kurzen Ratgeber klären wir, mit welchem dieser Ausweise man wirklich auf einem sogenannten Behindertenparkplatz stehen darf.
Es gibt in Deutschland einen orangenen Parkausweis, der dann auch nur in Deutschland gültig ist. Mit diesem Ausweis darf man NICHT auf speziell ausgezeichneten Parkplätzen parken, die ja in der Regel durch das Rollstuhlsymbol markiert sind. Besitzt man den Parkausweis in Orange darf man durchaus im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu drei Stunden stehen, wobei man dann eine Parkscheibe auslegen muss. Außerdem darf man auch in den Fußgängerzonen während der Ladezeit stehen, ohne Bezahlung an Parkuhren und Parkautomaten parken und auch in verkehrsberuhigten Bereichen halten, sofern man andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.
Will man auf einem offiziell gekennzeichneten Behindertenparkplatz stehen, MUSS man den blauen EU-Ausweis besitzen. Dazu muss man eine Schwerbehinderung nachweisen die in der Regel auch mit einem entsprechenden Kennzeichen einhergehen muss, wie zum Beispiel „aG“ für außergewöhnliche oder auch „Bl“ für Blindheit. Nicht jeder, der einen hohen Grad der Behinderung (GdB) hat kann auch wirklich den blauen EU-Ausweis bekommen. Für Nutzer dieses Ausweises gelten alle Vorteile, die man auch mit dem orangenen Ausweis hat, und man darf eben auch auf den offiziellen Plätzen parken. Es ist durchaus erlaubt, dass auch andere Personen mit diesem Ausweis fahren, da der Inhaber ja oft gar nicht selbst fahren kann, aber dann MUSS der Inhaber, der auf dem Ausweis eingetragen ist, auch mit dabei sein!
Kommentar des Autors: Nicht jeder Ausweis berechtigt zum Parken auf einem offiziell ausgeschriebenen Behindertenparkplatz.
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Es gibt in Deutschland einen orangenen Parkausweis, der dann auch nur in Deutschland gültig ist. Mit diesem Ausweis darf man NICHT auf speziell ausgezeichneten Parkplätzen parken, die ja in der Regel durch das Rollstuhlsymbol markiert sind. Besitzt man den Parkausweis in Orange darf man durchaus im eingeschränkten Halteverbot, im Zonen-Halteverbot und auf Anwohner-Parkplätzen bis zu drei Stunden stehen, wobei man dann eine Parkscheibe auslegen muss. Außerdem darf man auch in den Fußgängerzonen während der Ladezeit stehen, ohne Bezahlung an Parkuhren und Parkautomaten parken und auch in verkehrsberuhigten Bereichen halten, sofern man andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.
Will man auf einem offiziell gekennzeichneten Behindertenparkplatz stehen, MUSS man den blauen EU-Ausweis besitzen. Dazu muss man eine Schwerbehinderung nachweisen die in der Regel auch mit einem entsprechenden Kennzeichen einhergehen muss, wie zum Beispiel „aG“ für außergewöhnliche oder auch „Bl“ für Blindheit. Nicht jeder, der einen hohen Grad der Behinderung (GdB) hat kann auch wirklich den blauen EU-Ausweis bekommen. Für Nutzer dieses Ausweises gelten alle Vorteile, die man auch mit dem orangenen Ausweis hat, und man darf eben auch auf den offiziellen Plätzen parken. Es ist durchaus erlaubt, dass auch andere Personen mit diesem Ausweis fahren, da der Inhaber ja oft gar nicht selbst fahren kann, aber dann MUSS der Inhaber, der auf dem Ausweis eingetragen ist, auch mit dabei sein!
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: Nicht jeder Ausweis berechtigt zum Parken auf einem offiziell ausgeschriebenen Behindertenparkplatz.
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