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Zeiram
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Wer hat sich nicht schon einmal mit einem bösen Wort oder eine Geste zurückgehalten wenn er sich über einen anderen Teilnehmer aufgeregt hat? So mancher hält sich aber leider nicht damit zurück und das kann teuer werden. In diesem kurzen Ratgeber fassen wir einmal mögliche Strafen für Beleidigungen gegen andere Verkehrsteilnehmer zusammen.
Nicht alles was für vom einen schon als Schimpfwort aufgenommen wird muss aber auch gleich eine Strafe fällig sein, was aber natürlich kein Freifahrtschein für die Nutzung der Wörter sein sollte. Der Ausruf „Du kannst mich Mal!“ bleibt durchaus ebenso ungeahndet wie diverse eher lustige Titel für Polizisten, wie „Förster“, „Oberförster“ oder „Wegelagerer“. Laut ADAC bleibt in schwäbischen Gegenden sogar der dort vielseitig einsetzbare Satz „Leck mich am… !“ durchaus straffrei, selbst wenn er eigentlich eine direkte Aufforderung darstellt.
Diverse echte Beleidigungen, die wir hier aber nicht im vollen Wort wiedergeben wollen, brachten so manchem schon Geldstrafen bis 1000€ ein, wie zum Beispiel „A**loch“, „W***ser“ oder S***ampe“, aber auch „Verbrecher/in“ oder „Blöde Kuh“ reichen durchaus schon für hohe Strafen aus. Macht der Fahrer dazu seinem Unmut mit Nötigungen wie ausbremsen oder riskantem Überholen Luft kann es sogar einen Monat Fahrverbot geben.
Beleidigungen werden übrigens nicht nur gegen Polizisten oder andere Beamte so hoch bestraft, die gleichen Strafen kann es auch geben wenn man Privatpersonen angeht. Allerdings sind die Anzeigen durch den vorgeschriebenen Dienstweg eben häufiger als bei privaten Verkehrsteilnehmern. Bei den genannten Beispielen die nicht geahndet wurden sollte man auch nicht vergessen, dass es dazu nicht wirklich Richtlinien gibt und das Ganze somit auch im Ermessen des Richters liegt.
Kommentar des Autors: Beleidigungen sind eben kein Kavaliersdelikt und faires Verhalten im Straßenverkehr sollte eigentlich selbstverständlich sein.
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Nicht alles was für vom einen schon als Schimpfwort aufgenommen wird muss aber auch gleich eine Strafe fällig sein, was aber natürlich kein Freifahrtschein für die Nutzung der Wörter sein sollte. Der Ausruf „Du kannst mich Mal!“ bleibt durchaus ebenso ungeahndet wie diverse eher lustige Titel für Polizisten, wie „Förster“, „Oberförster“ oder „Wegelagerer“. Laut ADAC bleibt in schwäbischen Gegenden sogar der dort vielseitig einsetzbare Satz „Leck mich am… !“ durchaus straffrei, selbst wenn er eigentlich eine direkte Aufforderung darstellt.
Diverse echte Beleidigungen, die wir hier aber nicht im vollen Wort wiedergeben wollen, brachten so manchem schon Geldstrafen bis 1000€ ein, wie zum Beispiel „A**loch“, „W***ser“ oder S***ampe“, aber auch „Verbrecher/in“ oder „Blöde Kuh“ reichen durchaus schon für hohe Strafen aus. Macht der Fahrer dazu seinem Unmut mit Nötigungen wie ausbremsen oder riskantem Überholen Luft kann es sogar einen Monat Fahrverbot geben.
Beleidigungen werden übrigens nicht nur gegen Polizisten oder andere Beamte so hoch bestraft, die gleichen Strafen kann es auch geben wenn man Privatpersonen angeht. Allerdings sind die Anzeigen durch den vorgeschriebenen Dienstweg eben häufiger als bei privaten Verkehrsteilnehmern. Bei den genannten Beispielen die nicht geahndet wurden sollte man auch nicht vergessen, dass es dazu nicht wirklich Richtlinien gibt und das Ganze somit auch im Ermessen des Richters liegt.
Bildquelle: Pixabay
Kommentar des Autors: Beleidigungen sind eben kein Kavaliersdelikt und faires Verhalten im Straßenverkehr sollte eigentlich selbstverständlich sein.
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