Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer
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- 28.03.2007, 09:08 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #11
- 28.03.2007, 10:16 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #12
Zitat von doc_sneyder
Anstatt nun einfach wird auf die angesprochenen Dinge einzugehen, dass dies ja alles nicht wahr ist und alles völlig legal ist (kann man ja mit sachlichen Argumenten machen, wenn es denn auch legal wäre) wird um sich geschlagen, woher ich das wohl schon mit dem Abschicken meines Postings wusste.
Aber das ist wohl der merkantile Unterschied zwischen uns beiden, nicht nur, dass ich hier nicht massiv Werbung machen muss und damit gegen die (auch von Dir) akzeptierten Forenregeln verstoßen muss, damit ich wirtschaftlich einen Erfolg habe.
Dann wollen wir mal:
StVG
§1 (Vorraussetzungen der Zulassung),
§2a und b (Probezeitgeschichten),
§ 23 (Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile)
StVZO
§17 (Einschränkung der Zulassung)
§19 (Betriebserlaubnis und deren Erlöschen)
§20 (Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen und sich ergebende Beschränkungen, Stichwort: "Ackerschlepper" oder genauer: "land- und forstwirtschaftliches Nutzfahrzeug")
§71 (erteilte Ausnahmen der StVZO unter Einhaltung der Auflagen, Stichwort "Ackerschlepper" und deren dafür eingeschränkte Nutzungsbereiche)
FZV
§3, (Notwendigkeit der Zulassung, Zulässigkeit des Fahrzeugs)
§5 (Beschränkung und Auflagen des Betriebes bestimmter Fahrzeuge)
§13 (Mitteilungspflicht bei Veränderungen am Fahrzeug)
StVO
§21a (Helmpflicht, in Verbindung mit §2 Absatz 3a und dem offenen Fahren únter Beachtung der StVZO §35a)
§23 (Verantwortung des Fahrzeugführers für die technische Zulässigkeit)
§30 (Umweltschutz und unnötige Fahrten)
Reicht das fürs Erste ?
- 28.03.2007, 10:30 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #13
Achso, da wollen wir mal die anderen Geschichten, die für Dich als werbender Verkäufer auch noch in Betracht kommen, doch noch nennen:
UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§3
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§5 irreführende Werbung
und mit dem §5 ist sogar das Verschweigen von Unzulässigkeiten (Illegalitäten) schon verboten, nicht nur das "versehentliche" Werben damit.
Da Du sogar gegen (von Dir bestätigte) Forenregeln verstoßen hast, und sowohl Du, wie auch der Forenbetreiber hier gewerblich arbeiten, wird sogar ein UWG-Verstoß nach §7 (unzumutbare Belästigung) von Dir vollständig erfüllt.
Nun mal bitte Deine Argumente, dass dies von Dir hier alles so legal und innerhalb der Gesetze und Vorschriften abläuft.
Denn wie war nochmal Dein Satz ?
"Weil so ist das alles nur heiße Luft, die Du hier vom Stapel läßt."
Ich weiß schon, wer hier nur Luft (noch nicht mal ein paar Kuchenkrümel dabei gewesen) erwärmt und hat abstapeln lassen.
- 28.03.2007, 10:35 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #14
***gelöscht***
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- 28.03.2007, 10:47 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #15
Zitat von doc_sneyder
Interessiert Dich vielleicht weniger, weil es nur den FAhrer angeht, der etwas falsch macht, ist aber durch Deine Aussage ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Vorteil nur dahingehend, dass nur benachteiligte Mitwettbewerber dagegen etwas (per Abmahnung) machen können, die aber selber solchen Mist erzählen und somit "gebunden" sind.
Schau mal in die verschiedenen Erläuterungen zu den einzelenen Gesetzen, insbesonderen in die Anhänge der StVO, wo denn drinnsteht, wie diese einzelnen Positionen gemeint sind und dort auch rechtsgültig und rechtswirksam erläutert werden.
Nur so nebenbei, die StVZO besteht nicht aus den 12 ausdruckbaren Seiten, das sind nur immer die Überschriften, die komplette StVZO hat über 260 eng bedruckte Seiten und das ohne Eu-Richtlinien und Kommentierungen, sondern nur das platte Gesetz, allerdings eben auch inkl. der Einzelheiten zu den Überschriften.
Was Du dort zitiert hast, ist auch nur eine Überschrift und (entweder vorsätzlich oder auch nur "zufällig unwissentlich") den Rest zur Helmpflicht vergessen.
- 28.03.2007, 12:45 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #16
Und in welchem dieser vielen schönen Paragraphen steht nun konkret drin, dass ein Ackerschlepper nur für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden darf?
solange man keine Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge in Anspruch nimmt (erkennbar am grünen Kennzeichen) und einen Führeschein Klasse B (bzw. C/C1 bei größeren Teilen) hat, kann man damit auch auf der Straße spazieren fahren.
- 28.03.2007, 14:42 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #17
Zitat von chevy1992
Gleiches wie bei Quad, es geht nicht um die Zulassung (Kennzeichen, Steuer) eines Quad (Buggy oder Kart sind nichts anderes), sondern deren Betriebserlaubnis.
Auf die BE als Zugmaschine wird zurükgegeriffen, wenn man um die Anforderungen an Abgasverhalten und Lautstärke der "normalen" Kraftfahrzeuge herumkommen will (oder muss) und schon bin ich im Bereich der eingeschränkten Nutzung und der besonderen Fahrerlaubnisse (Klase "T" bis 60 km/h, darüber "C").
Eine rein anmeldetechnische Zulassung als Zugmaschine und "Falschnutzung" ist kein Vergehen aus dem Zulassungsrecht, sondern "nur" eine Steuerhinterziehung.
Aber schon klar, selbst amtlich anerkannte Sachverständige haben auch mal (und mehrfach) schriftlich per Gutachten festgestellt, dass ein kleines Quad (bis 50 ccm und bis 45 km/h) fahrerlaubnisrechtlich mit dem "S" fahrbar wäre, weil das Ding ja offen ist und daher mit einem Motorrad gleichzusetzen ist.
Dass der "S" (wie auch der "A") schon im ersten Satz das Wörtchen "einspurig" drin hatte, ist auch nie aufgefallen, das war dann ein kleiner Sachberarbeiter in einer Zulassungsstelle, dem das alles "merkwürdig" und nachgebohrt hatte.
Und just von dem Moment war dann auch allen klar, dass man ab sofort keinen Helm mehr benötigt und alles war korrekt, das da aber noch das mit dem Anschnallen in dem Satz drinstand, egal.
Dass das mit dem Helm nicht nur an den Gurt gebunden ist, ist auch egal, aber anscheinend nur so lange, bis dann doch irgendeiner kommt, denn irgendwas muss ja wohl doch dran sein. Es gibt einige Vermieter von derartigen Fahrzeugen (MIT Gurt), die die Helmfreiheit nicht mehr in den Vermieter-Werbeschreiben drin haben, sondern das Ganze ersetzt wurde mit: "... bei Bedarf können wir gegen eine geringe Tagespauschale auch einen zulässigen Helm zur Verfügung stellen".
Aber klar, da keine Helmpflicht besteht, haben sich die Vermietfirmen einfach mal so aus Spass 10 Helme auf Lager gelegt.
- 28.03.2007, 16:11 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #18
- 28.03.2007, 21:14 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #19
Wo du die Weisheit her hast, dass Führerschein Klasse S für einspurige Fahrzeuge ist, würde mich auch mal interessieren.
- 28.03.2007, 22:43 Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer #20
Quads mit mehr als 20PS, welche offen gefahren werden wolllen, werden auch mittles einer ZM-Zulassung zugelassen. Diese darf man dann auch außerhalb von landwirtschafltichen Einsatzgebieten bewegen. Es müssen nur einige Bedinungen erfüllt werden, welche zum Beispiel ein Rückwärtsgang und eine Anhängerkupplung wären.....
Genauso wird das auch bei diesem Fahrzueg sein!
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Ha! Das wäre doch ein Gerät! PGO Bugracer
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