Brennende Fahrzeuge gibt es deutlich öfter, als viele glauben wollen. Und im Prinzip kann es jeden treffen. Um noch einmal auf die Spielregeln der Versicherungen hinzuweisen, veröffentlichen wir unseren Ratgeber zum Thema erneut. In diesem Zusammenhang empfehlen wir auch unseren Artikel "Fahrzeugbrand: was tun, wenn das Auto brennt".
19.07.2013, 16:59 Uhr:
Rund 40.000 Fahrzeuge gehen pro Jahr in Flammen auf, etwa 500 von ihnen werden Opfer von Brandstiftung. Wir erklären, was die Versicherung übernimmt und was Geschädigte tun müssen
So viel ist klar: einen Brandschaden reguliert nur die Kasko-Versicherung, mindestens eine Teilkasko ist also Voraussetzung zur Regulierung. Über eine solche sind rund 85 Prozent aller in Deutschland zugelassenen PKW versichert. Die Obergrenze liegt beim Zeit- oder Wiederbeschaffungswert des zerstörten Fahrzeugs. Mitversichert ist alles, was "fest im oder am Fahrzeug angebaut ist" und "Zubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeuges dient", wie Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärt. Ein Kindersitz wird nach seinen Angaben bezahlt, ein mobiles Navigationsgerät hingegen nicht.
Etwas anders liegt des Sachverhalt wenn das Fahrzeug Opfer von Brandstiftung geworden ist. Auch in diesem Fall tritt die Teilkaskoversicherung ein, aber nur dann, wenn das Fahrzeug vollständig ausgebrannt ist. Sofern es nur Teilschäden gibt, ist die eigene Vollkaskoversicherung zuständig. Diese übernimmt dann alle Schäden, also auch angebrannten Lack, verkokelte Sitze oder zerstörte Motoren. Wenn man böswillig wäre, könnte man also Teilkasko-Versicherten dazu raten, die Feuerwehr zu bitten angezündete Autos vollständig abbrennen zu lassen. Wie immer bei Versicherungen gibt es übrigens Ausschlussklauseln: wer sein Fahrzeug dort abstellt, wo Brandstiftung zu vermuten ist - also beispielsweise am 1. Mai in bestimmten Gebieten von Berlin - handelt grob fahrlässig und geht leer aus.
Sofen es zu einem Brandschaden gekommen ist, sollte dieser sofort bei der Versicherung gemeldet werden. Bei einer Brandstiftung ist eine Anzeige bei der Polizei die Grundvoraussetzung für die Regulierung, ohne Aktenzeichen wird die Versicherung denn Fall wahrscheinlich erst gar nicht annehmen. Zudem ist immer eine mögliche Selbstbeteiligung zu tragen auch im Fall von Brandstiftung. Dafür müssen Versicherte jedoch keine Rückstufung befürchten, an der erreichten Schadensfreiheitsklasse ändert sich durch eine Regulierung eines Feuerschadens nichts.