Zeichen und deren Bedeutung auf Scheinwerfern und Leuchten:
Scheinwerfer
B Nebellicht
C Abblendlicht
R Fernlicht
RL Tagfahrlicht
CR Fern- u Abblendlicht
C/R Abblendlicht oder Fernlicht
HC Halogen-Abblendlicht
HR Halogen-Fernlicht
HCR Halogen-Fern- u -Abblendlicht
HC/R Halogen-Fern- u -Abblendlicht, nicht zusammen einzuschalten
DC Xenon-Abblendlicht
DR Xenon-Fernlicht
DC/R Bi-Xenon-Fern- u Abblendlicht, nicht zusammen einzuschalten
/ nicht zusammen einzuschalten
<-- Linksverkehr
<--> Links- oder Rechtsverkehr
kein Pfeil: Rechtsverkehr
Leuchten
A Begrenzungsleuchte
AR Rückfahrscheinwerfer
F Nebelschlussleuchte
IA/IB Rückstrahler
R Schlussleuchte
S1 Bremsleuchte
1,1a,1b Vordere Blinkleuchte (unterschiedliche technische Auslegungen)
2a Hintere Blinkleuchte
5 Zusätzliche seitliche Blinkleuchte (für Fz bis 6 m Länge)
6 Zusätzliche seitliche Blinkleuchte (für Fz länger als 6 m)
SM1 Seitenmarkierungsleuchte (für alle Fz)
SM2 Seitenmarkierungsleuchte (für Fz bis 6 m)
Zu beachten ist vor allem bei geänderten Heckleuchten, dass das Zeichen " IA " oder " IB " für die Rückstrahler drauf sein muss, ansonsten sind 2 extra Rückstrahler mit diesem Zeichen anzubringen. Das " IB " findet man häufiger auf modernen Klarglasleuchten.
Weiterhin ist für Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.1991 eine Nebelschlussleuchte vorgeschrieben. ( Gilt auch für Anhänger). Wenn hier das „ F “ fehlt, ist eine externe, genehmigte Nebelschlussleuchte nachzurüsten. Eine erforderlich. Zwei zulässig. Anbaulage entweder Mitte, Links oder bei Zwei je Eine Links und Rechts symmetrisch.
Neben oder unter den jeweiligen Genehmigungszeichen ( Diese E-Zeichen) sind Zahlen zu finden, welche den letzten Änderungsstand der entsprechenden ECE-Richtlinie kennzeichnen, der die Leuchte entspricht, und die Genehmigungsnummer, die der Leuchte zugewiesen wurde.
Auf den Fernlichtscheinwerfern ist eine Kennzahl für die Lichtstärke des Fernlichts angebracht, z.B. 17,5 oder 25. Bei Verwendung mehrerer (Zusatz-) Fernscheinwerfer darf die Summe der Lichtzahlen den Wert 75 nicht überschreiten! ( Auch bei LKW nicht)
Zu den Xenon-Lichtern: Ältere Modelle wie z.B. BMW 7er oder Audi A8, welche als Erste Xenonlichter serienmäßig besaßen, sind noch mit einem nationalen Prüfzeichen anstelle des „ DC “ versehen, das aus einer Wellenlinie, einem „ K “ und 5 Zahlen besteht.
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen nach §§ 50(10) und 72 StVZO mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Nachrüstungen seit 01.04.2000.
Ergänzung: Bei den Fahrzeugen, die vor diesem Stichtag mit Xenon zugelassen wurden, findet diese Vorschrift KEINE Anwendung. Das wurde erst im "Feldversuch" festgestellt, und nachträglich ins Gesetz aufgenommen!
Anzahl der zulässigen Scheinwerfer:
Es dürfen an Kfz vorhanden sein( nach StVZO):
– 2 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
oder
– 2 Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht und 2 Scheinwerfer für Fernlicht
oder
– 2 Scheinwerfer für Fernlicht und 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
oder
– 4 Scheinwerfer für Fernlicht und 2 Scheinwerfer für Abblendlicht;
zusätzlich
– 2 Nebelscheinwerfer
und
– 2 Tagfahrleuchten
Nach ECE dürfen mehrere Fernlichter an einem Fahrzeug verbaut sein, von denen aber nur 4 gleichzeitig brennen dürfen. Lichtzahl 75 gilt auch hier!
Anbau der Scheinwerfer:
Abblendscheinwerfer:
§ 50(3) StVZO: Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200mm über der Fahrbahn liegen.
Die ECE R48, wo das her kommt, besagt aber folgendes:
Im Punkt 6.2.4 wird die Anordnung beschrieben. Dann heißt es weiter in 6.2.4.1
"In Richtung Breite...": hier wird vom Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche geredet, in 6.2.4.2 heißt es dann lediglich "In der Höhe 500 mm , höchstens 1200 mm über dem Boden".
Wobei m.E. auch hier dieser Rand gilt, weil sonst nichts anderes definiert wurde.
Die Definition " sichtbare leuchtende Fläche" findet sich in Punkt 2.10:
Die Parallelprojektion
-der Umrandung der leuchtenden Fläche auf die Abschlußscheibe
oder
-der Lichtaustrittsfläche auf eine Ebene, die senkrecht zur Beobachtungsrichtung liegt und den äußersten Punkt der Abschlußscheibe berührt.
Nun gilt ersteres m.E. nach für Spiegelscheinwerfer und zweiteres für Linsenscheinwerfer, zumindest lässt sich das aus der Definition schlußfolgern.
Somit würde gelten:
Spiegelunterkante oder Linsenunterkante. Nirgends ist vom "Scheinwerfer" die Rede, weil damit das gesamte Bauteil gemeint ist, und dieses aus optischen Gründen auch das Gehäuse wesentlich größer als der eigentliche "Lichtprojektor" sein kann, um den es ja geht.
In der StVZO wurde das irgendwie gemischt und nicht nach Scheinwerfertypen unterschieden, deshalb die 2 Definitionen in einem Satz.
Bei Fernscheinwerfern gibt es keine Anbauvorschrift, jedoch darf keine Eigenblendung vorliegen(z.B. bei Pick-Up hinter dem Führerhaus mit Blendung über Rückspiegel) und keine Gefährdung zu erwarten sein.
Da immer wieder Fragen zur
LEUCHTWEITENREGULIERUNG auftauchen, mal eine kleine Zusammenfassung:
1. Eine manuelle Einstellmöglichkeit am Scheinwerfer ist lt. § 50 (3) StVZO Pflicht.
Diese umfasst sowohl Höhe als auch Richtung des ausgestrahlten Lichtes, steht aber so explizit nicht in dem Absatz drin.
Ist übrigens auch derselbe Absatz, in dem die Scheinwerferhöhe geregelt ist. Müsste jeder also mittlerweile kennen.
2. Eine Leucht Weiten Regulierung, entweder automatisch oder vom Fahrer zu bedienen, bei der das Abblendlicht durch Beladung des Fz nur in der Höhe verstellt werden kann, ist seit 1.1.1990 für alle Fz, außer den in dem Absatz explizit Genannten, vorgeschrieben. Ausnahmen bei ImportFz, da steht es aber in den Papieren.
Eine automatische LWR war auch vor Xenon schon möglich, z.B. Fiat Tipo hatte das mit einem Geber an der HA. Es gibt hydraulische und elektrische Systeme.
3. Eine automatische LWR ist für Xenon-SW Pflicht.
Und für alle, die es genau wissen wollen, wo das mit der LWR explizit geregelt ist:
Zitat:
§ 50( 8 ) StVZO:
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
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Und in dem Anhang zur StVZO wird auf die Rili 76/756 EWG Anhang II verwiesen.
Und dieser Anhang wiederum verweist lediglich auf die ECE R48.
Und hier in Punkt 6.2.6.2 ff findet sich dann u.a.folgendes :
Zitat:
Auszüge aus ECE R48
6.2.6.2.1 Ist eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung erforderlich, um die ( vorher ellenlang definierten)Anforderungen zu erfüllen, so muss diese Einrichtung selbsttätig arbeiten.
Also doch nicht manuell...oder doch?
6.2.6.2.2 Handbetätigte(...) Regler sind jedoch zulässig(...)
Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz aus bedient werden können (...)
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Und nun aufgemerkt: Wenn diese vorher ellenlang definierten Anforderungen, auf die ich hier nun wirklich nicht eingehen will, auch ohne LWR eingehalten werden, ist nach der ECE R 48 keine LWR erforderlich.
Und da § 50( 8 ) StVZO über Umwege auf Diese verweist, kann es durchaus sein, dass ein Fz auch ohne LWR den Anforderungen der ECE R48 genügt. Diesen Nachweis hat allerdings der Hersteller( auch bei der EG-Typgenehmigung) zu erbringen. Also nicht wundern, wenn mal ein exotisches Fz ohne Zuladungsmöglichkeiten keine LWR hat.
Seitliche Blinkleuchten:
Ein M1- Fahrzeug ( PKW bis 3,5 to und max.9 Sitzplätzen), welches eine EG-Typgenehmigung hat( neue Typen ab 1996, generell ab 1998 ), MUSS die Anbauvorschriften der ECE R 48 erfüllen. Und diese sagt aus, dass Seitenblinker VORGESCHRIEBEN SIND!!!
Und dass diese in (min.) einem Winkel von 5° bis 60 ° zur Fahrzeuglängsachse nach hinten sichtbar sein müssen.
Es geistert immer wieder das Datum "1992" durch die Foren. Was hat es damit auf sich?
Auszug aus § 72 StVZO:
Zitat:
§ 54 Abs 4 Nr 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen
Fahrzeugen)
ist spätestens
1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,(...)
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So, und was steht denn nun in diesem § 54(4).Nr.5:
Zitat:
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind:
(...)
5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern – ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
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Folglich handelt es sich um M2,M3 oder N2,N3 Fahrzeuge, gemeinhin als Omnibus oder LKW> 3,5 to. zGM bekannt. Und diese haben (noch) keine EG-BE.
to be continued
gby
jl