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Alt 21.03.2008, 12:39   #1
zpeedy zpeedy ist Männlich
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zpeedy befindet sich auf einem aufstrebenden Ast


Standard Erlöschen der BE nach Einführung der FZV

Erlöschen der Betriebserlaubnis, 3 Punkte und 50 Euro Strafe ODER 25 Euro Verwarnung:

Zitat:
Mit dem Inkrafttreten der FZV änderte sich auch der Wortlaut hinsichtlich der Zulassung von Fahrzeugen, in dessen Folge einige Bundesländer, wie z. B. Bayern, NRW und Baden-Württemberg, ein rechtliches Hemmnis bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) nach § 19 StVZO sehen. Es wird davon ausgegangen, dass das Erlöschen der BE nicht mehr automatisch auch zum Erlöschen der Zulassung eines Fahrzeugs führt und eine Ahndung somit nur über §§ 30 und 31 StVZO bzw. § 23 StVO möglich wäre. Diese Rechtsauffassung ist zwar nachvollziehbar, führt aber gleichzeitig zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Betroffenen von betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen, wenn deren BE erlischt. Gleichzeitig stellt diese Verfahrensweise die Zielsetzung und den Sinngehalt des § 19 StVZO völlig in Frage.

Die Unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Bundesländern, die sich bereits entsprechend „herumgesprochen“ haben, tragen darüber hinaus nicht gerade zur Rechtssicherheit des Bürgers bei. Fraglich ist auch hier wieder, ob diese „Auswüchse“ tatsächlich vom Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers getragen werden.

Begründung

1. Erlöschen der BE und seine Rechtsfolgen, Allgemeines
Das Erlöschen der BE ist in § 19 StVZO geregelt, der auch nach dem Inkrafttreten der FZV weiterhin Bestand hat und denselben Regelungsgehalt wie zuvor verfolgt. Lediglich geringe und vor allem redaktionelle Änderungen wurden über Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 21, vom 29. April 2006 vorgenommen.

Von jeher stellte das Erlöschen der BE keinen eigenständig verfolgbaren Tatbestand dar, was sich daraus ergibt, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht als Ordnungswidrigkeit in § 69 a StVZO aufgeführt ist. Infolge des Erlöschens der BE war es schon immer so, dass „automatisch“, nämlich Kraft Gesetz, ein zulassungspflichtiges Fahrzeug (§ 18 Abs. 1 StVZO) ohne Zulassung oder ein betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug (§ 18 Abs. 3 StVZO) ohne Betriebserlaubnis in Betrieb genommen wurde, was nach § 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO als Ordnungswidrigkeit zu ahnden war. Dass die einschlägigen Tatvorwürfe im BT-Kat-OWi konkretisiert wurden, indem darauf verwiesen wurde, dass dies infolge des Erlöschens der BE geschah (§ 18 Abs. 1 bzw. Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 StVZO), diente lediglich der Klarstellung, warum keine Zulassung / Betriebserlaubnis vorlag.

Da insbesondere jugendliche Fahrer an ihren Fahrzeugen Modifizierungen vornahmen und vornehmen, ohne sich der gefährlichen Auswirkungen ihres Handelns für die Verkehrssicherheit bewusst zu sein oder dies bewusst verdrängen, hat der Verordnungsgeber nicht nur eine empfindlich Geldbuße von 50 € plus 3 Punkteintragen in Flensburg vorgesehen, sondern Verstöße gegen § 18 StVZO als A-Verstoß in der Anlage 12 zu § 34 FeV aufgenommen. Wer Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 2 StVZO vornimmt und somit ohne Zulassung bzw. Betriebserlaubnis ein Fahrzeug führt, gibt Anlass zu der Annahme, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist (§ 2a Abs. 4 StVG i. V. m. § 34 und Anlage 12 FeV).

Sinn der Vorschriften des § 19 StVZO ist es u. a., dass es keines weiteren Verwaltungsaktes und damit keines besonderen Verwaltungsaufwandes bedarf, um ein Erlöschen der BE festzulegen. Wäre es der Fall, dass erst der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden müsste, um ein Erlöschen der BE feststellen zu lassen, käme es wohl nie zu einer Ahndung der damit einhergehenden Ordnungswidrigkeit, da diese nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, infolge der Rechtsmittel, die dem Betroffenen nach der VwGO (Verwaltungs-Gerichtsordnung) zur Verfügung stehen, schon verjährt wäre.


2. Rechtslage bis zum 28.02.2007

In § 18 Abs. 1 StVZO hieß es u. a.:
„Kraftfahrzeuge … dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.“

Daraus ergab sich, dass sich die Zulassung als Verwaltungsakt darstellte, der sich aus

• der Erteilung der Betriebserlaubnis und
• der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens

zusammensetzte.

Wurde die Betriebserlaubnis infolge einer Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO unwirksam (Erlöschen der BE Kraft Gesetz), so fehlte ein wesentliches Element des Verwaltungsaktes der Zulassung, nämlich eine gültige Betriebserlaubnis. Das Ungültigwerden der Betriebserlaubnis ist einer auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (Verwaltunsverfahrensgesetz) gleichzusetzen. Die Folge, es wurde ein zulassungspflichtiges Fahrzeug (§ 18 Abs. 1) ohne Zulassung geführt bzw. in Betrieb genommen.

Dieser Schritt war und ist bei einem betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeug (§ 18 Abs. 3, neu § 4 FZV) nicht erforderlich, da diese Fahrzeuge ja nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen. Hier ist mit dem Eintritt einer Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO Kraft Gesetz die BE erloschen und das Fahrzeug wird ohne Betriebserlaubnis geführt bzw. in Betrieb gesetzt. Für beide Fälle trafen somit dieselben Rechtsfolgen gem. BKat 175 (alt 17 zu.


3. Rechtslage seit dem 01.03.2007

Nunmehr wird in § 3 Abs. 1 FZV ausgeführt:

„Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.“

Hinweis! Der Begriff Betriebserlaubnis wird in § 3 FZV nicht mehr verwendet. Es werden die Begriffe „genehmigten Typ“ und „Einzelgenehmigung“ angeführt. Das bedeutet aber nicht, dass es sich nicht mehr um Betriebserlaubnisse i. S. d. § 19 StVZO handelt. Dies ergibt sich nunmehr aus § 2 Nr. 4 bis 6 FZV und dem Wortlaut der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG.

Aus dem veränderten Wortlaut der FZV geht hervor, dass sich die Zulassung eines Fahrzeugs nunmehr als Verwaltungsakt aus

• der Zuteilung eines Kennzeichens und
• der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung

darstellt.

Das Vorhandensein einer BE ist „lediglich“ eine Voraussetzung. Dies hat in einigen Bundesländern dazu geführt, dass das Erlöschen der BE Kraft Gesetz, nicht mehr als eine auflösende Bedingung den Bestand der Zulassung berührt. Um die Zulassung aufzuheben bedarf es nach dieser Rechtsmeinung daher eines eigenständigen Verwaltungsaktes.

Offensichtlich wurde bei der Ausformulierung des § 3 Abs. 1 FZV diese, i. S. d. VwVfG maßgebliche Wortbedeutung nicht erkannt, was zur derzeitigen Rechtslage geführt hat. Allein eine rechtstheoretische und insbesondere historische Analyse der Vorschriftenlage ließe erkennen, dass der Verordnungsgeber tatsächlich nicht gewollt haben kann, dass es zur Aufhebung einer Zulassung eines weiteren Verwaltungsaktes bedarf. Wenn dem so wäre, wäre auch der Sinn des § 19 StVZO in Frage zu stellen.

Was dies unterstreicht ist die Tatsache, dass bei betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen weiterhin die Betriebserlaubnis erlischt und somit ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis geführt wird, was einen Verstoß gegen § 4 i. V. m. § 48 Nr. 1 a) (Fahrer) oder 2 (Halter) FZV darstellt, der ebenfalls unter der Nr. 175 BKat subsumiert wird. Ergo, schlagen hier dann 50 € und drei Punkte zu Buche und wären als A-Verstoß*** zu werten.

Das bedeutet in der Praxis, dass z. B. der Anbau eines nicht zugelassenen Auspuffs (Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO) an einem Kleinkraftrad, das betriebserlaubnispflichtig ist, zum Erlöschen der BE führt und damit 50 € und 3 Pkt. fällig sind was zudem einen A-Verstoß darstellen würde und bei einem Kraftrad, das zulassungspflichtig ist, nur 25 € wegen einer Unvorschriftsmäßigkeit, was zudem nur als B-Verstoß zu ahnden wäre. Der Tatbestand der „wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ als abstraktes Gefährdungsdelikt, der als Rechtsfolge 50 € und 3 Pkt. vorsieht, käme hier nicht zur Anwendung, da dies nur bei Änderungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (Gefährdungsvariante) der Fall wäre.

Drei Ungleichbehandlungen beim Eintreten des Tatbestandes nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 treffen somit aufeinander, die nicht aus sachlichen Gründen zu vertreten sind.

1. unterschiedliche Geldbußen zulassungspflichtig = 25 € ------------- betriebserlaubnispflichtig = 50 €
2. Punkteintragungen -----------zulassungspflichtig = keine ------------ betriebserlaubnispflichtig = 3
3. FS auf Probe -------------------zulassungspflichtig = B-Verstoß ------- betriebserlaubnispflichtig = A-Verstoß


Fazit:
Bei der Ausformulierung der FZV und der damit verbundenen redaktionellen Änderungen sind zahlreiche Fehler aufgetreten. Die hier dargestellten drei Problemfelder sind nur ein Teil davon. Es wäre wünschenswert, wenn der Verordnungegeber schnellst möglich die notwendigen Änderungen vornehmen würde.

***Mit dem Inkrafttreten der FZV am 01.03.2007 und der damit verbundenen Überarbeitung des BT-Kat-OWi, kam es zu einem folgenschweren Fehler, der unmittelbaren Einfluss auf den Führerschein auf Probe hat und dringend einer Änderung bedarf.

Im BT-Kat-OWi sind Verstöße nach Nr. 175 BKat (alt Nr. 178 BKat) nur noch als B-Verstöße gelistet. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der FeV und des § 2a StVG.

Begründung

Die FZV regelt ausschließlich die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen, während die FeV ausschließlich die Zulassung von Personen und damit auch das Punktesystem und den Führerschein auf Probe regelt (siehe § 2a StVG und § 34 i. V. m. Anlage 12 FeV). Um also Änderungen am Punktesystem hinsichtlich der FE auf Probe vornehmen zu können, bedarf es entsprechender Änderungen der FeV i. V. m § 2a StVG.

Die Änderung der StVZO und damit die Einführung der FZV erfolgten über die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 21, vom 29. April 2006.
Eine Änderung des StVG, hier des § 2a, erfolgte nicht, womit davon auszugehen ist, dass sich an den Vorschriften zum Führerschein auf Probe nichts ändern sollte.

Über Artikel 8 der o. g. Verordnung erfolgten die notwendigen Anpassungen der FeV an die veränderte Vorschriftenlage durch Einführung der FZV. Es wurden keinerlei Änderungen vorgenommen, die auf eine Abkehr von A-Verstößen im Zulassungsrecht schließen lassen. Es kann sich somit nur um einen schwer wiegenden redaktionellen Fehler handeln.

Im Ergebnis werden nach der derzeitigen Rechtslage Zulassungsverstöße (BKat 175) nicht mehr als A-Verstöße geahndet, womit diese keinen Einfluss mehr auf den Führerschein auf Probe haben.

Darüber hinaus wurde versäumt die Anlage 12 FeV, Anlage zu § 34 FeV, anzupassen. Es wäre erforderlich gewesen, in der Anlage 12 unter Nr. 2.2, „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ in „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ und „§ 18 Abs. 1“ in „§ 3“ sowie „§ 18 Abs. 3“ in „§ 4“ abzuändern.
http://www.verkehrsportal.de/board/i...howtopic=54783

Dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft.
zpeedy ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.02.2009, 09:05   #2
nurschroe nurschroe ist Männlich
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Standard Nur die Spitze

Man könnte das noch weitertreiben und auf den Wegfall der Geltungsbereiche in den Einführungsgesetzen diverser Gesetze hinweisen (StPO, ZPO, GVG, OWiG (seit April 2006)).
Damit ist eine rechtliche Grundlage eh nicht mehr gegeben und rechtliche Strafen unzulässig,
denn der Nachweis, das ich mein Fahrzeug im Geltungsbereich der Gesetze bewegt habe kann juristisch nicht erbracht werden.
nurschroe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.02.2009, 09:19   #3
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Das bedeutet in der Praxis, dass z. B. der Anbau eines nicht zugelassenen Auspuffs (Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO) an einem Kleinkraftrad, das betriebserlaubnispflichtig ist, zum Erlöschen der BE führt und damit 50 € und 3 Pkt. fällig sind was zudem einen A-Verstoß darstellen würde und bei einem Kraftrad, das zulassungspflichtig ist, nur 25 € wegen einer Unvorschriftsmäßigkeit, was zudem nur als B-Verstoß zu ahnden wäre. Der Tatbestand der „wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ als abstraktes Gefährdungsdelikt, der als Rechtsfolge 50 € und 3 Pkt. vorsieht, käme hier nicht zur Anwendung, da dies nur bei Änderungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (Gefährdungsvariante) der Fall wäre.


Check das irgendwie nicht . . . Ist mein Kfz nun betriebserlaubnispflichtig oder zulassungspflichtig ? oder gar beides . . . Könnte ich eine Kurze Verständnissvolle einleitung haben ?
Neophyte_85 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.02.2009, 21:52   #4
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alles was schneller als 6 km/h fährt ist betriebserlaubnispflichtig. Alles was schneller als 25 km/h fährt ist zulassungspflichtig.

Oder irre ich da ?


Anderer Fall:
Jemand baut sich einen offenen universellen K+N Sportluftfilter in den PKW ein. Er läßt ihn nicht eintragen und wird wegen einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt und sofort rausgewunken. Dem Beamten fällt sofort das Ansauggeräusch auf. Haube geöffnet und da ist er, der offene Luftfilter. Fahrzeugschein hat diesbezüglich keinerlei Eintragung. Polizist vergibt Mängelschein und sagt

Zitat: " seien sie froh vor ein paar monaten wäre ihre betriebserlaubnis erloschen..."
Zitat ende

Frage: Gab es diesbezüglich in den letzten Monaten irgendwelche Änderungen außer die Einführung der FZV ? Oder ist seit der Einführung der FZV soetwas wie Sportluftfilter nur noch nebensächlich ?

"Der Tatbestand der „wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ als abstraktes Gefährdungsdelikt, der als Rechtsfolge 50 € und 3 Pkt. vorsieht, käme hier nicht zur Anwendung,..." wie es Neophyte_85 so schön ausdrückte, würde ja heißen, daß eine Geräuschentwicklung nun jetzt doch nicht mehr zur Gefährdung zählt, wie es einst immer gewesen ist.

Wer weiß darüber mehr ?

100dB Auspuff ist keine Gefährdung mehr ? Nur noch 25 Euro Strafe ? Und das, obwohl das Teil gänzlich keinerlei Zulassung hat und gar nicht in den Papieren auftaucht ?
Dagobert_Berlin ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.07.2010, 18:49   #5
Lord Dunsay Lord Dunsay ist Männlich
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Beiträge: 374
Lord Dunsay befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Marke/Modell: Mercedes CLS 320
Baujahr: 2008

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Ich erlaube mir auf die gängigen Tatbestände hinzuweisen, welche hier nachzulesen sind.
Es handelt sich um ein PDF- Dokument, einfach die Tatbestandsnummern (=TBNR) in das Suchfeld eingeben.
Ist keine Gefährdung zu erwarten: 330006
Ist eine Gefährdung wahrscheinlich: 330606
Der Halter haftet nach 331621, wenn eine Gefährdung zu erwarten ist.
Ausländische Fahrzeugführer werden nach 123600 sanktioniert.
Lord Dunsay ist offline   Mit Zitat antworten
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